nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 30.11.1998; Aktenzeichen S 3 RA 334/97)

 

Nachgehend

BSG (Entscheidung vom 21.06.2000; Aktenzeichen B 4 RA 57/99 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.11.1998 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 16.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1997 wird nur insoweit aufgehoben, als darin ein Zuzahlungsbetrag von mehr als 12,00 DM pro Tag gefordert wird.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Zuzahlung für eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme vom 11.03. bis 08.04.1997 streitig.

Auf den Antrag vom 20.08.1996 auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 13.09. 1996 eine vierwöchige Kur in der Werretal Klinik in 32584 Löhne. Im Bescheid war festgestellt, dass der Kläger verpflichtet sei, eine Zuzahlung von 12,00 DM für jeden Kalendertag der stationären Leistung zu zahlen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Zuzahlung jeweils nach dem zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns geltenden Recht zu leisten sei.

Nachdem der Kläger vom 11.03. bis 08.04.1997 an der stationären medizinischen Maßnahme teilgenommen hatte, beantragte er zunächst die Befreiung von der Zuzahlung. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.06.1997 ab und verwies in der Rückseite des Bescheides darauf, dass je Kalendertag 25,00 DM zu zahlen seien. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und führte aus, er sei nicht damit einverstanden, 25,00 DM an Zuzahlung leisten zu müssen, zu einer Zuzahlung von 12,00 DM sei er bereit, nachdem Antragstellung und Genehmigung der Maßnahme bereits im Jahr 1996 erfolgt sei. Dass die Werretal Klinik von Oktober 1996 bis März 1997 umgebaut und renoviert worden sei und somit keine Patienten habe aufnehmen können, sei nicht seine Schuld. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Einkommensgrenzen würden überschritten, so dass eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht nicht erfolgen könne. Es seien vielmehr Zuzahlungen in Höhe von täglich 25,00 DM zu leisten, wobei das jeweils zum Zeitpunkt des Beginns der Reha-Leistung maßgebende Recht anzuwenden sei. Der Kläger sei verpflichtet, insgesamt einen Zuzahlungsbetrag von 700,00 DM zu leisten.

Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Bayreuth mit dem Antrag, die Bescheide der Beklagten insoweit aufzuheben, als die Beklagte einen über 12,00 DM pro Tag hinausgehenden Zuzahlungsbetrag fordert. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach § 301 Abs.1 SGB VI seien für Leistungen zur Rehabilitation die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung galten, also hier die 1996 noch geltende Zuzahlungsregelung von 12,00 DM pro Tag. Die Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, bei § 301 Abs.1 SGB VI handele es sich um eine Übergangsregelung ausschließlich zur Weitergeltung des Rechts des AVG über den 31.12.1991 hinaus. Außerdem gelte diese Regelung ausschließlich für Leistungen zur Rehabilitation, wozu die Zuzahlung nicht gehöre.

Mit Urteil vom 30.11.1998 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 16.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1997 auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beklagte hätte im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 301 Abs.1 SGB VI allenfalls einen Zuzahlungsbetrag in Höhe von 12,00 DM pro Kalendertag fordern dürfen. Auch die Zuzahlung zu stationären medizinischen Leistungen zur Rehabilitation falle unter den Begriff Leistung im Sinne der Übergangsregelung. Das Gericht habe die streitgegenständlichen Bescheide insgesamt aufheben müssen, es sei nicht berechtigt gewesen, den Zuzahlungsbetrag auf 12,00 DM zu mindern. Es hätte sich dann um eine teilweise Aufhebung eines Verwaltungsaktes gehandelt, was nur dann möglich sei, wenn der Verwaltungsakt hinsichtlich eines abgrenzbaren Teiles rechtswidrig sei. An der Teilbarkeit fehle es hier. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ausführt, § 301 SGB VI sei weder direkt noch analog auf eine Rechtsänderung nach Inkrafttreten des SGB VI anwendbar. Die Vorschrift beziehe sich aufgrund des eindeutigen Wortlautes ausschließlich auf Fragen des Übergangs von AVG (RVO) zum SGB VI. Auch eine analoge Anwendung scheide aus, da es an einer Regelungslücke fehle. Die Regelung des § 32 SGB VI stelle eindeutig auf die Inanspruchnahme und nicht auf die Beantragung der Reha-Leistung ab. Die Höhe der Zuzahlung werde hier abschließend geregelt, ohne dass es auf die einen anderen Sachverhalt regelnde Übergangsvorschrift des § 301 SGB VI ankomme. Die Beklagte verwies weiter auf ein Urteil des LSG Berlin, worin ihre Re...

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