Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Nachforderung von Beiträgen zur privaten Pflegepflichtversicherung. Wirksamkeit der Kündigung eines Vertrages der privaten Pflegepflichtversicherung. Umfang der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten privater Pflegepflichtversicherungsunternehmen

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der wirksamen Kündigung eines Vertrages der privaten Pflegepflichtversicherung sowie zum Umfang der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten privater Pflegepflichtversicherungsunternehmen.

 

Orientierungssatz

1. Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer gemäß § 13 MB/PPV 2009 stellt eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Sie bedarf nach § 16 MB/PPV 2009 der Schriftform.

2. Zu den von § 193 Abs. 4 SGG erfassten Aufwendungen zählen neben den außergerichtlichen Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens auch die Anwaltskosten des vorangegangenen Mahnverfahrens (LSG, Celle-Bremen, 20. Dezember 2012, L 15 P 44/10). Die Regelung schließt darüber hinaus auch die Anwaltsvergütung für das vorgerichtliche Tätigwerden aus.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. März 2014 abgeändert.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 3365,75 nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2012 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von Euro 15,00 zu zahlen.

III. Der Beklagte hat die Gerichtskosten des Mahnverfahrens zu tragen

IV. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen

V. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

VI. Die Revision wird nicht zugelassen

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind rückständige Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung einschließlich Nebenforderungen streitig.

Der Beklagte schloss mit der Klägerin, einem Unternehmen der privaten Pflegepflichtversicherung, zum 01.09.2005 einen Vertrag über eine private Krankenversicherung nebst privater Pflegepflichtversicherung ab. Letzterem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung - Bedingungsteil - (MB/PPV 2009) zu Grunde. Die Beiträge wurden aufgrund einer erteilten Einzugsermächtigung per Lastschrift eingezogen. Ab Dezember 2008 schlug der Einzug fehl, so dass ab diesem Zeitpunkt eine Beitragsentrichtung nicht mehr erfolgte. Mit Schreiben vom 05.12.2008 wies die Beklagte auf diesen Umstand hin und mahnte den bisherigen Rückstand an. Weitere Mahnungen erfolgte mit Datum vom 12.01., 02.02., 23.02., 06.04., sowie 27.04 2009. Mit Schreiben vom 24.03.2009, 05.11.2009 sowie 09.11.2011 waren dem Kläger aufgrund von Beitragsänderungen Nachträge zum Versicherungsschein übersandt worden.

Ein erstes Mahnverfahren bezüglich der Beitragsrückstände für die Monate Dezember 2008 bis April 2009 wurde von Seiten der Klägerin nach Widerspruch des Beklagten nicht weiterverfolgt, nachdem aufgrund einer Beitragsrückerstattung eine Verrechnung vorgenommen werden konnte. Bezüglich der Beiträge für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von 01.05.2009 bis 30.11.2012 in Höhe von Euro 3365,75 wurde auf Antrag der Klägerin vom 08.12.2012 am 19.12.2012 vom Amtsgericht C-Stadt ein Mahnbescheid erlassen. Hiergegen legte der Beklagte ohne nähere Begründung am 17.12.2012 Widerspruch ein. Mit Verfügung vom 28.03.2013 gab das Amtsgericht C-Stadt das Verfahren an das zuständige Sozialgericht Landshut (SG) ab. Neben der Hauptforderung wurden hierbei von der Klägerin auch die Mahnkosten sowie die vorprozessual Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht.

Der Beklagte trat der Forderung in der Folge mit der Begründung entgegen, er habe die Kranken- wie auch die Pflegepflichtversicherung mit Schreiben vom 16.08.2008 zum 31.12.2008 ordnungsgemäß gekündigt, nachdem die Klägerin die Kosten für einen notwendigen Zahnersatz nicht ausgeglichen habe. Die Kopie des - mit Unterschrift versehenen - Schreibens wurde vorgelegt. Darin kündigte der Beklagte die Krankenversicherung inklusive der Pflegeversicherung außerordentlich zum 31.12.2008, eine Bestätigung der Kündigung durch die Klägerin wurde erbeten. Der Beklagte machte weiter geltend, die Klägerin habe in der Folge weder Beitragsrechnungen ausgestellt noch Mahnungen übersandt. Er habe mit Wirkung ab 01.01.2009 eine neue private Krankenversicherung nebst privater Pflegepflichtversicherung abgeschlossen. Er sei davon ausgegangen, dass diese Unternehmen der Klägerin den Versicherungswechsel mitteilen würden. Auch sei ein Versicherungsvertreter der Klägerin von der Kündigung in Kenntnis gesetzt worden. Gegen den ersten Mahnbescheid für die Zeit bis April 2009 habe er ebenfalls Widerspruch eingelegt und mit Schreiben vom 08.01.2011 das Versicherungsverhältnis unter Hinweis auf die bereits erfolgte Kündigung nochmals vorsorglich gekündigt. Die Kopie eines entsprechenden Schreibens des Beklagten mit Datum vom 08.01.2011 wurde ebenfalls vorgelegt. Darin wird auf ein Schreiben vom 16.08.2013 Bezug genomme...

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