Orientierungssatz

Begriff "Tätigkeit in der Landwirtschaft" - Erstattungsanspruch: 1. Der Begriff "Tätigkeit in der Landwirtschaft" im Rahmen des RVO § 788 ist nicht eng auszulegen und umfaßt alle Tätigkeiten, die in Unternehmen der in RVO § 776 Abs 1 Nr 1 genannten Art verrichtet werden. Es besteht daher ein Erstattungsanspruch der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gegen den Träger der allgemeinen Unfallversicherung, wenn ein in einem forstwirtschaftlichen Betrieb bei einer vorübergehenden Tätigkeit Verunglückter in seiner hauptberuflichen Tätigkeit bei einem Träger der allgemeinen Unfallversicherung versichert war.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650064

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