nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 27.05.2002; Aktenzeichen S 3 RJ 60/01)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1958 in der Türkei geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Von dort übersiedelte sie am 01.09.1974 nach Deutschland, wo sie seither lebt. Sie verfügt über keine Berufsausbildung und war seit 03.03.1981 als ungelernte Bedienerin einer Oblaten-Stanzmaschine in der Firma K./G. beschäftigt. Am 10.12.1998 erkrankte sie arbeitsunfähig und bezog Krankengeld seit 17.01.1999. Seit 31.05.2000 ist die Klägerin arbeitslos gemeldet, das fortbestehende Arbeitsverhältnis ruht.

Nach Knieoperationen 1997 und Februar 1999 durchlief die Klägerin vom 26.10. bis 16.11.1999 ein medizinisches Heilverfahren in der J. Klinik Bad F ... Dort wurden bei einer Körpergröße von 156 cm und einem Körpergewicht von 130 kg Reizknie, LWS-Beschwerden, Bluthochdruck sowie Stoffwechselstörungen diagnostiziert. Die Entlassung erfolgte bis auf weiteres als arbeitsunfähig mit der Prognose der Wiederausübbarkeit der bisherigen Arbeit nach Besserung des Beschwerdebildes.

Am 25.04.2000 beantragte die Klägerin die streitige Rente wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit (EU/BU). Nach Beiziehung der einschlägigen Befundberichte der behandelnden Ärzte und Kliniken, Einholung von Krankheitsbescheinigungen der zuständigen Krankenkasse und Beiziehung der Gutachten des Arbeitsamtsärztlichen Dienstes erstellte die Ärztin Dr.M. unter Einbezug der medizinischen Reha-Akten ein Gutachten (03.08.2000). Sie diagnostizierte Übergewicht, Kniegelenksverschleiß, Wirbelsäulensyndrom sowie Bluthochdruck und hielt die Klägerin infolgedessen für in der Lage, nur leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten in gut temperierten Räumen, ohne Gefährdung durch Witterungseinflüsse vollschichtig zu erbringen unter Ausschluss von Tätigkeiten mit dauerndem Gehen und Stehen, in Zwangshaltungen und taktgebundenen Arbeiten, mit häufigem Treppensteigen, Gehen auf unebenem Boden sowie im Knien. Die zumutbare Gehstrecke setzte sie mit über 500 m an. Dem folgend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.09.2000 den Rentenantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin könne trotz der festgestellten Einschränkungen auf orthopädischem und internistischem Gebiet auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - auf welchen sie mangels Berufsschutzes zumutbar verwiesen werden könne - vollschichtig unter nur qualitativen Einschränkungen tätig sein. Auf Widerspruch holte die Beklagte ein orthopädisches Gutachten des Dr.W. (08.12.2000) ein, der zusätzlich ein chronisches Schmerzsyndrom bei lumbalem Bandscheibenverschleiß ohne neurologische Ausfälle feststellte mit im Wesentlichen unveränderter Leistungseinschätzung. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2001 wies die Beklagte dem folgend den Widerspruch als unbegründet zurück.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) hat die Klägerin beantragt, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Das SG hat nach Einholung aktueller Befund- und Behandlungsberichte ein internistisches Gutachten des Dr.S. (12.09.2001) und ein orthopädisches Gutachten des Dr.B. (23.01.2002) eingeholt. Dr.S. hat diagnostiziert:

1. leichte Lungenobstruktion bei chronischer Bronchitis,

2. Herzsensationen bei arterieller Hypertonie,

3. gastrointestinales Syndrom,

4. schluckverschiebliche Struma I bei Verdacht auf Immunthyreoiditis,

5. Adipositas permagna und

6. orthopädische Erkrankungen.

Bei einem seit dem Verwaltungsverfahren unveränderten Krankheits- und Leistungsbild hat er die Klägerin für in der Lage gesehen, nach stufenweiser Wiedereingliederung eine vollschichtige Tätigkeit für sechs und mehr Stunden täglich auszuüben unter Ausschluss von mittelschweren bis schweren Arbeiten, längeren Anmarschwegen zur Arbeit, Zeitdruckarbeiten, Arbeiten im Einzel- und Gruppenakkord, in Wechselschicht und Nachtarbeit, Arbeiten im überwiegenden Stehen und Gehen, mit Zwangshaltungen, mit Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, mit häufigem Bücken sowie Treppen- und Leitersteigen, an laufenden Maschinen sowie Tätigkeiten unter Einwirkung von Kälte und Hitze, Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe, Dampf, Rauch und Reizstoffen. Die nervliche Belastbarkeit sei vermindert. Die Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens sei jedoch im Wesentlichen auf orthopädischem Fachgebiet zu begründen.

Dr.B. hat diagnostiziert:

1. Lumboischialgien beidseits rechts mehr als links bei lumbaler Diskopathie sowie degenerativen Veränderungen mit beginnender Osteochondrose L 4/5 sowie Chondrose L 5/S 1,

2. Gonarthralgien beidseits links mehr als rechts, Zustand nach zweimaliger Knieoperation wegen Meniskusschaden und beginnender Gonarthrose links, anamnestisch auch Retropatellar...

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