Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer medizinischen Reha-Maßnahme am Toten Meer vom 07.07. bis zum 04.08.2006 hat.

Die 1962 geborene Klägerin ist seit 1978 als Arzthelferin versicherungspflichtig beschäftigt. Wegen einer seit ihrem zwölften Lebensjahr bestehenden Psoriasiserkrankung hatte die Klägerin bereits mehrere stationäre thalasso-helio-therapeutische Maßnahmen am Toten Meer teils auf Kosten der Krankenversicherung, teils als Selbstzahlerin durchgeführt. Kostenträger für die vom 28.06.2004 bis 25.07.2004 durchgeführte stationäre Kur im Medizinischen Zentrum "DMZ" in B., Israel, war die AOK.

Am 15.02.2005 beantragte die Klägerin bei der AOK erneut die Durchführung einer stationären Kur im DMZ und legte hierfür eine Verordnung durch ihren behandelnden Hautarzt Dr. K., G., vom 26.02.2005 vor. Die AOK leitete diesen Antrag gemäß § 14 Abs.1 Satz 2 SGB IX an die Beklagte weiter, weil nach ihrer Auffassung für die Leistungsgewährung die Zuständigkeit der Beklagten gegeben war.

Mit Bescheid vom 06.04.2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ab. Nach § 12 Abs.2 SGB VI solle eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung einer solchen Leistung, deren Kosten aufgrund öffentlich -rechtlicher Vorschriften getragen worden seien, erbracht werden, es sei denn, dass eine vorzeitige Leistung aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sei. Die letzte medizinische Leistung liege noch keine vier Jahre zurück und die Auswirkungen der bei der Klägerin bestehenden Psoriasis auf ihr Leistungsvermögen seien nicht so schwerwiegend, dass eine vorzeitige Leistung im Sinne des § 15 SGB VI aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sei.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie zwei ärztliche Atteste vorlegte, eines von der Gynäkologin Dr. H. vom 22.04.2005 und eines von dem behandelnden Dermatologen Dr. K. . Die Beklagte holte ein Gutachten bei dem Dermatologen Dr. G. ein, der in seinem Gutachten vom 17.05.2005 zu dem Ergebnis kam, die ambulante dermatologische Behandlung bei der Klägerin sei ausreichend und die Klägerin sei für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit als Arzthelferin leistungsfähig. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation würden deshalb derzeit nicht vorgeschlagen.

Daraufhin wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2005 den Widerspruch zurück. Die zuletzt in Anspruch genommene Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Klägerin habe am 25.07.2004 geendet, seitdem seien noch keine vier Jahre vergangen. In dem im Widerspruchsverfahren eingeholten dermatologischen Fachgutachten des Dr. G. hätten keine weiteren Gesundheitsstörungen festgestellt werden können, die die vorzeitige Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation rechtfertigen würden.

Die dagegen erhobene Klage ging am 22.07.2005 beim Sozialgericht München (SG) ein. Die Klägerin beantragte zunächst, die Beklagte zu verurteilen, ihr medizinische Leistungen zur Rehabilitation zu gewähren und die Kosten für eine im Jahr 2005 durchgeführte Reha-Maßnahme zu erstatten. Das SG wies darauf hin, dass eine Kostenerstattung zunächst bei der Beklagten beantragt werden müsse, da diese zuerst durch Verwaltungsakt darüber zu entscheiden hätte. Die Klägerin erklärte, an einer Reha-Maßnahme in Deutschland habe sie kein Interesse, dies stelle für sie ein unzumutbares Experiment dar. Das Sozialgericht holte Befundberichte des behandelnden Hautarztes Dr. K., der Gynäkologin Dr. H. und des Rheumatologen Dr. G. ein. Vorgelegt wurden auch Entlassungsberichte über Klimaheilbehandlungen in der Reha-Klinik DMZ am Toten Meer für Maßnahmen vom 11.06. 2000 bis 09.07.2000, vom 28.06.2004 bis zum 25.07.2004 und vom 07.07.2005 bis zum 03.08.2005.

Das SG holte ein Gutachten bei dem Hautarzt Dr. B. aus S. ein, der in seinem Gutachten vom 13.05.2006 zu dem Ergebnis kam, die Klägerin leide an einer Psoriasis vulgaris einschließlich Befall des Anogenitalbereiches und einer Psoriasis arthropathica (Gelenkpsoriasis). Seit 1993 führe die Klägerin regelmäßig stationäre klima-therapeutische Heilmaßnahmen im DMZ am Toten Meer durch. Diese Heilmaßnahmen seien zunächst von der Krankenkasse bezahlt worden, inzwischen trage die Klägerin die Kosten selbst. Im Gegensatz zur bisherigen ambulanten Therapie hätten diese Heilmaßnahmen am Toten Meer stets zu einer vollständigen Abheilung der Psoriasis vulgaris geführt, die bis zu einem halben Jahr anhalte. Auch die ambulante Therapie der Psoriasis arthritis habe nicht den gleichen Erfolg wie die stationäre Heilmaßnahme. Dr. B. führte aus,...

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