Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Aushilfsmusiker

 

Leitsatz (amtlich)

Spielt ein Musiker nur aushilfsweise in einem Orchester mit, kann das eine selbständige und damit nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit sein.

 

Normenkette

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; AFG § 168 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 3. April 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 13.207,72 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beigeladenen zu 7) bis 11) für die Jahre 1996 und 1997.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts und betreibt das "B. Blasorchester" (im Folgenden: Blasorchester). Musiziert wird zu verschiedensten Anlässen, unter anderem auf Volksfesten, bei Firmenfeiern, auf kirchlichen und kommunalen Festen. Die Auftrittssaison dauert in der Regel von März bis Oktober. Der Betrieb dieser Blasmusikkapelle ist Gegenstand des Gesellschaftsvertrages vom 19. März 1976. In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum bestand die Stammbesetzung für die Auftritte des Blasorchesters aus 11 Gesellschaftern und jeweils zwei bis vier festangestellten Musikern. Je nach Bedarf engagierte die Klägerin für einzelne Auftritte weitere Musiker als Aushilfen. Die Beigeladenen zu 7) bis 11) sind nicht Gesellschafter der Klägerin, wurden von der Klägerin auch nicht als Beschäftigte zur gesetzlichen Sozialversicherung gemeldet, sondern waren in ihrer Freizeit als Aushilfsmusiker für die Klägerin tätig. Nach einer in der Zeit vom 7. Dezember 1999 bis zum 8. Dezember 2000 durchgeführten Betriebsprüfung über den Prüfzeitraum 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1997 stellte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 22. Dezember 2000 die Versicherungspflicht von zahlreichen, von der Klägerin engagierten Musikern fest und forderte im Rahmen eines Summenbescheides Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 47.705,90 DM nach. Auf den Widerspruch der Klägerin und nach Vorlage weiterer Unterlagen erfolgte eine personenbezogene Nachberechnung und die Beklagte reduzierte mit Bescheid vom 16. März 2004 ihre Forderung auf 13.207,72 Euro und beschränkte sich auf die konkrete Feststellung der Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 7) bis 11). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die als "freie Mitarbeiter" geführten Beigeladenen zu 7) bis 11) seien vollständig in den Betrieb bzw. Betriebsablauf während den jeweiligen Veranstaltungen eingegliedert gewesen. Die Beigeladenen zu 7) bis 11) seien daher in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig geworden. Sie seien in den Jahren 1996 und 1997 auch an mehr als 50 Tagen für die Klägerin tätig gewesen und hätten daher die Grenze für versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte überschritten.

Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht und vertrat die Auffassung, die betroffenen fünf Musiker seien freiberufliche Aushilfsmusiker. Zur Begründung führte die Klägerin aus, die Musiker unterlägen nicht ihren Weisungen und könnten zudem frei entscheiden, ob sie ein Engagement annähmen oder nicht. Der Dirigent der Kapelle sei ebenfalls nur ein Musiker, dessen Funktion sich auf die Spielweise der dargebotenen Musik, nicht aber auf eine "Eingliederung in eine Arbeitsorganisation" beziehe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Juli 2004 zurückgewiesen. Die Beklagte sah die betroffenen Musiker unverändert als Aushilfsmusiker in den Betrieb bzw. den Betriebsablauf der Klägerin bei den jeweiligen Veranstaltungen eingegliedert. Sie hätten keinerlei Einwirkungsmöglichkeit auf das Programm, den Spielort oder die Zeit der Leistungserbringung und arbeiteten ausschließlich auf Weisung des Orchesterleiters. Eine Sozialversicherungspflicht bestehe aufgrund der Überschreitung der Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung an höchstens 50 Arbeitstagen im Jahr.

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 3. April 2007 hat das Sozialgericht Landshut die Bescheide der Beklagten vom 22. Dezember 2000 und vom 16. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2004 aufgehoben. Das Sozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Beigeladenen zu 7) bis 11) seien in ihren Aushilfsauftritten bei der Klägerin nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Zwar hätten bei den Engagements auch Elemente einer abhängigen Beschäftigung vorgelegen. Die Gesamtumstände sprächen aber für die Selbständigkeit der Beigeladenen zu 7) bis 11). Allein die Tatsache, dass Ort und Zeit der Tätigkeit bei den Auftritten zusammen mit der Klägerin feststanden, spreche noch nicht für eine arbeitnehmerähnliche Weisungsgebundenheit. Dasselbe gelte für die Art und die Anzahl ...

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