Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Opernchoraushilfe. Honorarvereinbarung. Auftragsverhältnis. Engagement nur für einzelne Vorstellungen. keine allgemeine Probenverpflichtung. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Statusfeststellung. Versicherungspflicht. Betriebliche Eingliederung. Weisungsgebundenheit. Unternehmerisches Risiko

 

Orientierungssatz

Zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Opernchoraushilfe, die im Rahmen eines Auftragsverhältnisses tätig ist, nur für einzelne Vorstellungen engagiert wird und bei der keine Verpflichtung für den allgemeinen Dienst und somit insbesondere keine regelmäßige Probenverpflichtung besteht, sondern allenfalls eine kurze szenische (Sicherheits-)Einweisung und die Klärung der musikalischen Strichfassung unmittelbar vor dem Auftritt stattfindet.

 

Normenkette

SGB IV § 7 Abs. 1, § 7a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.03.2018; Aktenzeichen B 12 KR 3/17 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 17. September 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 21. September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 aufgehoben und festgestellt, dass für die Tätigkeit des Klägers als Opernchoraushilfe für die Beigeladene zu 1) am 23. Dezember 2011 und 30. Dezember 2011 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit steht die Feststellung der Sozialversicherungspflicht des Klägers im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) bezüglich einer Tätigkeit als Opernchoraushilfe für die Beigeladene zu 1) am 23. Dezember 2011 und 30. Dezember 2011.

Der 1969 geborene Kläger ist Opernchorsänger und übte diese Tätigkeit seit 2006 zum Teil mehrwöchig, zum Teil tageweise im Rahmen von Engagements an unterschiedlichen Theatern und Opern aus. Hierfür wurde er jeweils als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter angemeldet. Soweit der Kläger in den Zeiträumen zwischen Engagements keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachging, war er bei der Debeka Krankenversicherung a.G. privat krankenversichert. Im Rahmen einer jeweils 1-tägigen Tätigkeit als Krankheitsaushilfe im Opernchor war er am 23. und 30. Dezember 2011 für die Beigeladene zu 1) in C-Stadt tätig, wobei der Kläger in beiden Fällen ein Brutto- Entgelt von jeweils 344,- € erzielte. Diese Tätigkeiten wurden von der Beigeladenen zu 1) als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen abgerechnet und entsprechende Beiträge an die Beigeladene zu 2) als gesetzliche Krankenkasse des Klägers und zuständige Einzugsstelle entrichtet.

Am 23. März 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) am 23. und 30. Dezember 2011, wobei er die Auffassung vertrat, dass eine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht vorgelegen habe. In einer Anlage zum Statusfeststellungsantrag führte der Kläger zur Beschreibung seiner Tätigkeit aus, während der Tätigkeit der Kontrolle und Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise seiner Tätigkeit nur insoweit unterlegen zu haben, als dies für eine Gemeinschaftsproduktion wie die Aufführung einer Oper erforderlich gewesen sei, was bedeute, dass er Regieanweisungen und musikalische Absprachen zu befolgen gehabt habe. Darüber hinaus sei es naturgemäß erforderlich gewesen, rechtzeitig vor dem Auftritt u.a. zur Klärung der musikalischen Absprachen, zur szenischen Einweisung sowie für die Maske und das Kostüm anwesend zu sein. Auch habe keine Verpflichtung zur Probenteilnahme bestanden. Durch das Abliefern einer einwandfreien Arbeit habe er Werbung für weitere Engagements auch an anderen Theatern bzw. bei anderen Veranstaltern betrieben und sei insoweit unternehmerisch tätig gewesen. Ein eigenes Unternehmerrisiko habe darin bestanden, dass kein Versicherungsschutz bei der An- und Abreise zum bzw. vom Veranstaltungsort, keine Verpflichtung zur Zahlung von Honorar und Reisekosten bei nicht rechtzeitigem Erscheinen bzw. bei Nichtbeherrschen der Chorpartie und auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestanden habe. Das Entgelt sei nicht zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1) ausgehandelt worden, sondern habe einem tariflich festgelegten Entgelt für entsprechende Tätigkeiten entsprochen.

Nach Anhörung stellte die Beklagte jeweils mit wortgleichem Bescheid vom 21. September 2012 an den Kläger sowie die Beigeladenen zu 1) das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bezüglich der Tätigkeiten des K...

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