nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 25.09.2002; Aktenzeichen S 11 RJ 514/02 PR)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen B 12 KR 34/03 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25. September 2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt eine Pizzeria in F ... Die Beklagte hatte bei ihm im August 1999 eine Betriebsprüfung durchgeführt, die ohne Beanstandungen geblieben war. Eine erneut durchgeführte Betriebsprüfung vom 19.03.2002 bis 22.04.2002, die sich auf den Prüfzeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 erstreckte, ergab Nachforderungen von Gesamt-Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1.760,25 EUR.

Die Beklagte forderte mit Bescheid vom 25.04.2002 diesen Be- trag mit der Begründung, der Kläger habe Arbeitnehmern nicht das ihnen nach dem allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag zustehende Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung seien Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung auch für geschuldetes und bei Fälligkeit noch nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten. Ein Entgeltanspruch mindestens in Höhe des in dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgesetzten Lohnes könne von den Parteien eines Arbeitsvertrages, die der Geltung dieses Tarifvertrages unterlägen, nicht rechtswirksam unterschritten werden. Die Höhe des Beitragsanspruches richte sich grundsätzlich nach den tatsächlich erhaltenen Einnahmen, darüber hinaus aber auch nach den vom Arbeitgeber geschuldeten Leistungen. Die Entstehung des Beitragsanspruches sei nicht davon abhängig, dass das geschuldete Arbeitsentgelt gezahlt werde, also dem Arbeitnehmer zugeflossen sei. Der Tarifver- trag zum Gaststätten-Gewerbe in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sei mit Wirkung vom 01.09.1998 für allgemeinverbindlich erklärt worden. An alle unter diesen Tarifvertrag fallenden beschäftigten Mitarbeiter seien unter bestimmten Voraussetzungen Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zu zahlen. Die Prüfung habe ergeben, dass für die in der Anlage des Bescheides aufgeführten Personen die Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes und Weihnachtsgeldes nicht erfolgt sei. Der Kläger sei ferner seiner gesetzlichen Aufzeichnungspflicht nicht nachgekommen. Er habe für die geringfügig entlohnt und kurzfristig Beschäftigten nicht die erforderlichen Lohnunterlagen geführt. Durch das Nachweisgesetz vom 20.07.1995 werde der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen zwischen ihm und den Beschäftigten schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 30.04.2002 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 13.05.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie wies mit Widerspruchsbescheid vom 21.06. 2002 den Widerspruch zurück. Im Beitragsrecht der Sozialversicherung gelte seit dem In-Kraft-Treten des SGB IV am 01.07.1977 bei der Erhebung der Einnahmen das sog. Entstehungsprinzip. Danach würden Beiträge fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden sei. Beiträge seien auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber noch nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten. Die für allgemeinverbindlich erklärten einschlägigen Manteltarifverträge des Gaststätten- und Beherbungsgewerbes in Bayern sähen auch die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld vor, das der Kläger zwei Arbeitnehmern im Zeitraum von 1999 bis 2001 nicht gezahlt habe. Der erneut gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - es bestünden Zweifel, ob sog. "Phantomlöhne" der Beitragspflicht generell unterlägen - wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 25.07.2002 wieder abgelehnt.

Der Kläger hat mit der Klage vom 15.07.2002 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe in den vorangegangenen Zeiträumen bei der Beitragserhebung nicht auf das Entstehungsprinzip abgestellt; die Änderung der Prüfpraxis sei überraschend und verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Bei der von der Antragsgegnerin beanstandeten Lohnzahlung für den Arbeitnehmer V. G. sei zu berücksichtigen, dass zwischen ihm und dem Kläger seit Beginn des Arbeitsverhältnisses mündlich vereinbart worden sei, dass seine monatlichen Bezüge auch anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld enthalten; in den Jahren 1999 und 2000 habe der Arbeitnehmer daher eine zu hohe Vergütung erhalten und im Kalenderjahr 2001 sei die Entlohnung unter dem Tarifvertrag gewesen. Da der Anspruch auf Weihnachtsgeld von 50 % der tariflich vorgesehenen Vergütung ausgehe, seien die Sachbezüge im geprüften Zeitraum nicht in die Vergleichsrechnung nach dem Manteltarifvertrag 1999 einzubeziehen.

Das SG hat mit Urteil vom 25.09.2002 die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass eine unrechtmäßige Entlohnu...

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