nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 02.04.1996; Aktenzeichen S 17 An 667/94)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 2. April 1996 aufgehoben und die Bescheide der Beklagten vom 30. Juni 1994 und 19. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1994 sowie der Bescheid vom 15. März 1995 abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Rente des Klägers nach den Bestimmungen des AVG festzusetzen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger ab 29.05.1992 zuerkannten Rente streitig.

Der am ...1928 geborene Kläger befand sich vom 06.03.1992 bis 23.03.1992 wegen einer Krebserkrankung in stationärer Krankenhausbehandlung. Diesbezügliche Beschwerden wurden vom Kläger bereits seit Dezember 1991 angegeben. Im Anschluß an die stationäre Krankenhausbehandlung wurde über das Krankenhaus am 23.03.1992 die Gewährung medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation in Form einer Anschlußheilbehandlung beantragt und vom 14.04.1992 bis 26.05.1992 durchgeführt. Im August 1992 bat der Kläger, den Reha-Antrag als Rentenantrag umzudeuten, da seit 1991 Erwerbsunfähigkeit vorliege. Die Beklagte erklärte sich damit einverstanden und legte nach Prüfung durch den Ärztlichen Dienst den Leistungsfall auf den 20.02.1992 fest. Auf dieser Grundlage bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30.06.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 29.05.1992. Die Rente beginne erst zu diesem Zeitpunkt, weil bis dahin ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe. Mit weiterem Bescheid vom 19.07.1994 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß ab 01.03.1993 Regelaltersrente.

Der Kläger erhob gegen beide Bescheide Widerspruch mit dem Ziel eines früheren Rentenbeginns und der Gewährung einer höheren Rente. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.1994 gab die Beklagte den Widerspruch teilweise statt. Sie erkannte den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf der Grundlage eines Versicherungsfalls vom 31.12.1991 ab 01.01.1992 an. Inwieweit im Hinblick auf die durchgeführte Heilmaßnahme anstelle von Rente ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe, werde gesondert geprüft. Den Widerspruch wies die Beklagte im übrigen als unbegründet zurück.

Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht München und führte zur Begründung im wesentlichen aus, der Leistungsfall sei spätestens im November 1991 eingetreten, weshalb die Rente bereits ab 01.12.1991 zu gewähren und nach altem Recht zu berechnen sei.

Die Beklagte übermittelte den neuen Rentenbescheid vom 15.03. 1995, in dem sie feststellte, daß die Anspruchsvoraussetzungen seit 31.12.1991 erfüllt seien. Die Rente beginne am 29.05.1992, weil bis dahin ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe. Es ergab sich eine Rentenleistung in Höhe von DM 810,29 monatlich. Auf Anfrage teilte die Beklagte mit, daß eine nach den bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtsvorschriften berechnete Erwerbsunfähigkeitsrente DM 1.260,70 betragen würde. Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG holte das Sozialgericht ein Gutachten des Chefarztes der Chirurgischen Abteilung des Städt. Krankenhauses München-Bogenhausen, Prof.Dr ... vom 03.01.1996 ein. Dieser führte zusammenfassend aus, er halte es für völlig ausgeschlossen, daß die im Februar 1992 diagnostizierte Erkrankung bereits im November 1991 derart gravierende Beschwerden verursacht habe, daß eine wesentliche Leistungsminderung zu verzeichnen gewesen sei.

Mit Urteil vom 02.04.1996 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten seien nicht zu beanstanden, da ein früherer Versicherungsfall nicht nachgewiesen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er u.a. im wesentlichen darauf abstellt, daß der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit spätestens im Dezember 1991 eingetreten sei. Da er den Renten- bzw. Reha-Antrag noch innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit gestellt habe, sei nach der Rechtsprechung des BSG noch altes Recht anzuwenden, auch wenn zunächst ab 01.01.1992 Anspruch auf Übergangsgeld anstelle von Rente bestanden haben sollte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 02.04.1996 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 30.06.1994 und 19.07.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1994 sowie des Bescheides vom 15.03. 1995 zu verurteilen, die gewährte Rente nach altem Recht zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt im wesentlichen aus, dem Kläger stehe aufgrund der Entscheidung im Widerspruchsbescheid ab 01.01.1992 Übergangsgeld statt Rente zu. Der Rentenbeginn liege nach der Reha-Maßnahme, also am 29.05.1992. Für die Rechtsanwendung komme es allein auf diesen Rentenbeginn an. Auch sei die Antragstellung nicht bereits im Jahr 1991 erfolgt, weshalb die BSG-Rechtsprechung zu § 301 SGB VI...

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