rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 22.06.1999; Aktenzeichen S 2 U 152/97)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.05.2001; Aktenzeichen B 14 KG 3/01 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.06.1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei dem Kläger ein Bandscheibenschaden im Bereich L 5/S 1 der Lendenwirbelsäule (LWS) als Folge des Ereignisses vom 23.01.1991 anzuerkennen und zu entschädigen ist.

Der am ...1953 geborene Kläger, von Beruf Erzieher, war seit September 1980 beim Verein zur Förderung und Betreuung spastisch Gelähmter (Würzburg) für Pflegetätigkeiten eingesetzt. Bei der Grundpflege eines schwer spastischen Erwachsenen verspürte er am 23.01.1991 plötzlich starke Schmerzen im LWS-Bereich (Anzeige des Unternehmers vom 25.01.1991). Computertomographisch wurde am 31.01.1991 ein Bandscheibenvorfall im Segment L 5/S 1 links festgestellt (Berichte des Orthopäden Dr.H.-U.R ... [Würzburg] vom 04.07.1991/10.04.1991 und des Radiologen Dr.F.F ... [Würzburg] vom 07.02.1991). Die pathologisch-anatomische Begutachtung des operativ entfernten Bandscheibengewebes ergab eine fortgeschrittene degenerative Chondropathie (Bericht des Pathologen Dr.H.R ... [Würzburg] vom 15.03.1991). Vom 17.04.1991 bis 15.05.1991 befand sich der Kläger in der Klinik B ... zur Anschlussheilbehandlung. Dort wurde er für die Pflege von schwerst körperlich behinderten Patienten als nicht mehr einsetzbar beurteilt (Berichte des Chefarztes Dr.G ... vom 21.05.1991/28.07.1992/ 28.05.1991).

Am 04.01.1996 beantragte der Kläger, das Ereignis vom 23.01.1991 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte zog Befundberichte des Dr.H.-U.R ... vom 16.08.1991/15.02.1991, des Radiologen Dr.R.R ... (Heidelberg) vom 24.02.1992, des Dr.V.K ... (Würzburg) vom 02.10.1995, des Neurologen Dr.J.S ... (Heidelberg) vom 26.06.1992/17.02.1992, der Allgemeinärzte Dr.G.I ... (Würzburg) vom 08.07.1992 und Dr.W.H ... (Würzburg) vom 29.09.1992, des Orthopäden Dr.G.W ... (Würzburg) vom 18.09.1987, eine Auskunft der Hamburg-Münchner Ersatzkasse (Würzburg) vom 13.12.1991, ein Gutachten des Dr.Z ... (MDK Würzburg) vom 08.07.1991 sowie im Verwaltungsverfahren bzw Klageverfahren über die Anerkennung einer Berufskrankheit erstattete Gutachten des Orthopäden Dr.R.C ... (Würzburg) vom 16.06.1993/ 28.10.1993, des Orthopäden Dr.K.H ... (Würzburg) vom 22.05.1995/15.09.1995, des Medizinaldirektors Dr.M.Sch ..., Bayer.Landesinstitut für Arbeitsmedizin (Würzburg) vom 01.12.1993 sowie des Neurochirurgen Dr.H.P ... (Würzburg) vom 13.01.1997 bei. Mit Bescheid vom 23.07.1996 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 14.04.1997 - lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 23.01.1991 als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, es habe keine gewaltsam von außen auf den Körper einwirkende Schädigung vorgelegen. Der Vorgang stelle lediglich eine rechtsunerhebliche Gelegenheitsursache dar.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.04.1997 zu verurteilen, das Ereignis vom 23.01.1991 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH zu gewähren.

Das SG hat die einschlägigen Röntgenaufnahmen sowie Befundberichte des Dr.G.I ... vom 08.01.1998, des Orthopäden Dr.B.W ... vom 12.01.1998 und des Dr.V.K ... vom 02.10.1995 beigezogen. Anschließend hat es gem § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Prof.Dr.A.B ... (Direktor der Neurochirurgischen Uniklinik Regensburg) vom 21.12.1998 eingeholt. Die Beklagte hat Stellungnahmen des Dr.R.C ... vom 15.03.1999/ 11.06.1999 vorgelegt. Prof.Dr.A.B ... hat trotz degenerativer Wirbelsäulenveränderungen im Verhebeereignis vom 23.01.1991 den auslösenden Faktor für den Bandscheibenvorfall gesehen und die MdE mit 20 vH bewertet. Dr.R.C ... hat ein geeignetes Unfallereignis verneint, auf Vorerkrankungen im Wirbelsäulenbereich und auf das Ergebnis der pathologischen Untersuchung vom 15.03.1991 verwiesen. Im Fall der Anerkennung eines traumatischen Bandscheibenvorfalls hat er die MdE für das erste Jahr mit 20 vH, anschließend mit 10 vH bewertet und auf den günstigen Heilverlauf hingewiesen. Der Kläger hat eine schriftliche Erklärung der früheren Kollegin A.O ... sowie einen Bescheid der BfA vom 06.07.1988 über die Ablehnung einer Rehamaßnahme vorgelegt.

Mit Urteil vom 22.06.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat einen Arbeitsunfall dem Grunde nach angenommen, diesem im Hinblick auf erhebliche anlagebedingte Vorschäden aber keine wesentliche Mitursache für den Bandscheibenvorfall beigemessen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen: Da das Erstgericht dem Grunde nach das Vorliegen eines versicherten Arbeitsunfalls festgestellt habe, hätte es die Klage bere...

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