nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 12.06.2002; Aktenzeichen S 36 AL 1454/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen B 11 AL 5/04 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1939 geborene F. B. war beim Kläger vom 01.07.11977 bis 30.09.1996 als Mitarbeiter in der Hausverwaltung beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Auflösungsvertrag vom 18.01.1996 zum 30.09.1990 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 4.000,00.

Am 20.09.1996 meldete sich Herr B. bei der Beklagten arbeitslos und beantragte mit Wirkung zum 01.10.1996 die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Als Gründe für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gab Herr B. an, der Kläger habe zum 01.10.1995 einen Teil der Einrichtung G.straße, in der er beschäftigt gewesen sei, an die LVA verpachtet. Dadurch habe er aus seiner Dienstwohnung ausziehen müssen. Seine Arbeitszeit in der Einrichtung G.straße sei auf 50 % reduziert worden. Für die restlichen 50 % der Arbeitszeit sei er in die Hausverwaltung als Sachbearbeiter versetzt worden. Die Arbeit habe nicht seinen Vorstellungen entsprochen und darum habe er am 18.01.1996 den Auflösungsvertrag unterschrieben.

Mit Bescheid vom 11.10.1996 stellte die Beklagte gegenüber Herrn B. wegen einer noch zustehenden Urlaubsabgeltung bis 31.10.1996 und der erhaltenen Abfindung ein Ruhen des Anspruchs auf Alg gemäß § 117 Abs.1a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) fest. Mit Bewilligungsverfügung vom 16.10.1996 wurde Herrn B. Alg ab 24.12.1996 bewilligt. Mit Bescheid vom 23.10.1996 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.10. bis 23.12. 1996 fest. Nach dem Bezug von Krankengeld für die Zeit vom 13.07. bis 21.10.1997 meldete sich Herr B. am 24.10.1997 erneut bei der Beklagten arbeitslos, woraufhin ihm ab diesem Datum erneut Alg bewilligt wurde. Ab 01.06.1999 wurde Herrn B. eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt.

Nach erfolgter Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 06.03.2000 die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung des an Herrn B. gezahlten Alg für die Zeit vom 09.05. bis 01.06. 1997 und 24.10. bis 31.12.1997 einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt DM 8.010,28 (= EUR 4.095,59) fest. Mit weiterem Bescheid vom 06.03.2000 stellte sie eine Erstattungspflicht für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1998 und vom 01.01. bis 31.03.1999 in Höhe von insgesamt DM 39.864,57 (= EUR 20.382,43) fest. Mit weiterem Bescheid vom 06.03.2000 wurde eine Erstattungspflicht für die Zeit vom 01. bis 03.04.1999 in Höhe von DM 262,59 (= EUR 134,26) festgestellt. Die Bescheide wurden damit begründet, das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers B. sei nach Vollendung des 56. Lebensjahres beendet worden. Der Arbeitnehmer sei im Unternehmen innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit mindestens 720 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Er erfülle für die genannten Zeiträume nicht die Voraussetzungen für eine der in § 142 Abs.1 Satz 1 Nr.2 - 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Sozialleistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Umstände, die nach § 128 Abs.1 Satz 2 Nr.1, 3, 4 oder 5 AFG den Nichteintritt der Erstattungspflicht rechtfertigen würden, seien nicht vorgetragen worden und seien nach Aktenlage auch nicht erkennbar.

Dagegen machte der Kläger mit Widerspruch geltend, hier habe vor Erlass der Bescheide keine Anhörung stattgefunden. Eine Erstattungspflicht gemäß § 128 AFG sei aufgrund des Ausnahmetatbestands des Abs.1 Satz 2 Nr.3 nicht gegeben. Herr B. sei zu 50 % als Hausmeister in der Einrichtung M. und zu 50 % als Verwaltungsangestellter im Verband beschäftigt gewesen. Im Jahr 1995 sei das Pflegeheim in M. aufgelöst worden, wobei die 50 %-ige-Stelle des Hausmeisters weggefallen sei. Außerdem sei die Stelle in der Hausverwaltung abgebaut worden. Herr B. habe daraufhin mitgeteilt, dass er eine Weiterbeschäftigung nicht wünsche. Das Arbeitsverhältnis sei daher auf eigenen Wunsch von Herrn B. beendet worden. Dieser habe sich mit seiner Ehefrau im Ausland zur Ruhe setzen wollen. Der Aufhebungsvertrag sei daher unter Einhaltung der Kündigungsfrist (sechs Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres) am 18.01.1996 zum 30.09.1996 geschlossen worden. Die Eigenkündigung des Arbeitnehmers sei durch den Aufhebungsvertrag lediglich ergänzt worden. Herr B. habe gegenüber dem damaligen stellvertretenden Geschäftsführer deutlich erklärt, dass er den Verband verlassen und das Arbeitsverhältnis auflösen möchte. Bei der im Aufhebungsvertrag genannten Abfindung handle es sich nicht um Leistungen des Arbeitgebers, die das Ausscheiden älterer Mitarbeiter fördern sollen, wie es Sinn und Zweck des § 128 AFG sei. Die gezahlte Abfindung falle daher nicht unter § 128 Abs.1 Satz 2 Nr.3 AFG und sei für die...

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