rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletztenrente. Stützrente. Arbeitsunfall. MdE

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist jede Bewegungsführung der Hand und des Daumens von Schmerzen begleitet und liegt zusätzlich ein Gefühlsausfall im Rücken von Zeigefinger und Daumen sowie Mittelhandbereich vor, so kann dies eine unfallbedingte MdE von 10 rechtfertigen.

 

Normenkette

RVO §§ 539, 548, 581 Abs. 1 S. 3; SGB VII § 212

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 19.02.2002; Aktenzeichen S 11 U 314/97)

 

Tenor

I. Unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.02.2002 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 25.09.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1997 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Verletztenrente (Stützrente) nach einer MdE von 10 vH ab 26.08.1997 zu gewähren.

II. Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente (Stützrente) streitig.

Der 1939 geborene Kläger erlitt am 24.02.1989 auf Grund eines Arbeitsunfalles eine Prellung des 2. und 3. Mittelhandknochens der linken Hand. Beugung und Streckung der Langfinger waren endgradig eingeschränkt und es bestanden Sensibilitätsstörungen an diesen Fingern. Der Kläger bezog deswegen Verletztengeld bis 27.03.1989.

Am 04.05.1992 erlitt er erneut einen Arbeitsunfall. Er wollte einen reparaturbedürftigen PKW mit der Seilwinde auf einen Transporter ziehen. Dabei riss das Seil und der Kläger erlitt einen Schlag gegen die Streckseite der handgelenksnahen linken Speiche. Sofort stellte sich dort eine deutliche Schwellung, ohne Verletzung dar.

Die Beklagte holte ein Krankheitenverzeichnis der Barmer Ersatzkasse H. vom 13.07.1992 und Befundberichte des Orthopäden Dr.R. vom 24.06.1992/15.07.1992/28.08.1992 ein. Anschließend ließ sie ein Gutachten durch den Chirurgen Dr.K. fertigen. In dem Gutachten vom 01.10.1992 vertrat dieser die Auffassung, dass es durch den Unfall zu einer Prellung, möglicherweise auch Quetschung der Sehnenscheide der linken Daumenstreckseite und eines Nervenastes über der handgelenksnahen Speiche gekommen sei. Die frühere Verletzungsstelle aus dem Unfall vom 24.02.1989 liege entfernt von der jetzigen Verletzungsstelle. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nahm er längstens für eine Dauer von sechs Wochen an.

Mit Bescheid vom 29.10.1992 gewährte die Beklagte Verletztengeld für die Zeit vom 04.05.1992 bis 20.09.1992.

In weiteren Befundberichten vom 23.11.1992/18.12.1992 wies der Nervenarzt Dr.F. auf eine Hypästhesie im Bereich des Ramus superficialis des Nervus radialis links hin. Im darauffolgenden Gutachten des Handchirurgen Prof. Dr.L. vom 15.02.1993 bestätigte dieser folgende Diagnosen: Posttraumatisches Tendovaginosis stenosans (TVS) de quervain linkes Handgelenk mit Hypästhesie im Ausbreitungsgebiet des Ramu superficialis Nervi radialis. Bis zur operativen Behandlung in Form der Spaltung des ersten Strecksehnenfaches sei eine MdE um 20 vH anzunehmen.

Am 16.03.1993 wurde in der Klinik für Handchirurgie Bad N. eine Spaltung des Strecksehnenfaches und eine lokale Synovialektomie durchgeführt. In seiner Stellungnahme vom 07.04.1993 bejahte der Beratungsarzt der Beklagten Dr.B. das Vorliegen einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit über den 20.09.1992 hinaus bis Juni 1993.

Der Chirurg Dr.M. bewertete in seinem Zusammenhangsgutachten vom 25.01.1994 für die Dauer von sechs Monaten die MdE nach dem Unfall mit 20 vH, ab Zeitpunkt der Begutachtung (17.01.1994) mit 10 vH. Als wesentliche Unfallfolge sah er noch eine deutlich sichtbare Schwellung über dem linken Handgelenk im Bereich des ersten Strecksehnenfaches. Dabei handele es sich um das im März 1993 operativ gespaltene erste Strecksehnenfach. Im Arztbrief vom 05.05.1994 vertrat der Chirurg Prof. Dr.E. die Auffassung, bei dem Kläger liege eine unfallabhängige Schwellung des Strecksehnenfaches und ein unfallfremdes CTS mit begleitender Kraftlosigkeit und Gefühlsstörung vor.

Daraufhin verlängerte die Beklagte mit Bescheid vom 14.07.1994 die Gewährung von Verletztengeld bis 31.12.1993. Ab 01.01.1994 liege keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vor (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 19.01.1995).

Der Kläger verfolgte im anschließenden Klageverfahren (S 8/U 28/95) die Weitergewährung von Verletztengeld mit der Begründung, dass zusätzlich zur Schädigung des Ramus superficialis des Nervus radialis auch der Nervus brachioradialis am Austritt unter der Sehne durch Komprimierung geschädigt sei. Durch dieses unfallbedingte Schadensbild werde weiterhin Arbeitsunfähigkeit verursacht. Im Verlauf des Klageverfahrens legte der Kläger ein Privatgutachten des Prof. Dr.L. vom 24.04.1995 vor. Der Gutachter bewertete den Daumenschaden der linken Hand mit 3/10 im Vergleich zur rechten Seite.

Das Sozialgericht (SG) holte ein Gutachten des Neurologen Dr.K. ein. Dieser führte am 11.09.1995/16.10.1995 aus, dass die neurologischerseits nachgewiesene Irritatio...

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