nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 20.02.2001; Aktenzeichen S 8 RJ 300/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.03.2004; Aktenzeichen B 13 RJ 16/03 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.02.2001 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.1999 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 Altersrente zu gewähren.

III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 60.Lebensjahres und Arbeitslosigkeit.

Die am 1938 geborene Klägerin bezog Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit vom 16.02.1984 bis 31.12.1989. Das Sozialgericht Würzburg (SG) verpflichtete mit Urteil vom 19.02.1991 die Beklagte, die Rente bis längstens 31.12.1993 zu bewilligen; diese Entscheidung wurde durch Urteil des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) vom 24.03.1994 aufgehoben.

Durch Urteil des SG Würzburg vom 23.09.1998 (S 8 RJ 148/97) wurde die Beklagte verpflichtet, bei der Klägerin, die während der Rechtshängigkeit des Klage- und Berufungsverfahrens wegen der Weitergewährung von Rente wegen EU nicht arbeitsuchend gemeldet war, die Zeit vom 08.02.1990 bis 08.03.1995 als Anrechnungszeit (Arbeitslosigkeit) anzuerkennen. Für die im Versicherungsverlauf bestehende Lücke vom Januar 1990 (Beendigung der Zahlung von Rente wegen EU) entrichtete die Klägerin einen freiwilligen Beitrag. Anschließend war die Klägerin ab 29.03.1996 arbeitsuchend (ohne Leistungsbezug) gemeldet.

Am 05.10.1998 beantragte die Klägerin Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Arbeitslosigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.1998 mit der Begründung ab, dass im maßgeblichen Zeitraum vom 01.05.1978 bis 31.12.1998 nur 74 Monate mit Pflichtbeiträgen vorlägen; erforderlich wären acht Jahre an Pflichtbeitragszeiten in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte als unbegründet zurück, weil einmal die Klägerin vom 09.03.1995 bis 28.03.1996 nicht arbeitsuchend gemeldet gewesen sei und in der Folgezeit vom 29.03.1996 bis 30.11.1998 keinen Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe gehabt habe (Widerspruchsbescheid vom 23.04.1999).

Mit Urteil vom 20.02.2001 hat das SG die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, die Klägerin könne aus einer als wahr unterstellten Auskunft der Beklagten keine Ansprüche herleiten. Denn zum Zeitpunkt der behaupteten Auskunft Ende 1994, die Klägerin brauche sich nicht mehr arbeitslos zu melden, da sowieso eine Lücke im Versicherungsverlauf vorliege, habe diese Mitteilung der Rechtsauffassung der Beklagten entsprochen. Die Lücke im Versicherungsverlauf sei erst durch Urteil des SG vom 23.09.1998 geschlossen worden. Die Auskunft der Beklagten sei daher damals korrekt gewesen, auch bezüglich der Konsequenzen. Der Klägerin wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, sich gegen die damalige Rechtsauffassung der Beklagten zu wenden.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, im Dezember 1994 habe die Beklagte (Frau H. , vormals R.) mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht erfüllt seien, weil im Versicherungsverlauf eine Lücke sei; auch eine weitere Meldung beim Arbeitsamt würde nichts bringen. Diese Auskunft sei unvollständig gewesen. Es hätte vielmehr eines Hinweises bedurft, überprüfen zu lassen, ob diese Lücke zu schließen sei, verbunden mit der weiteren Empfehlung, vorsorglich bis zur endgültigen Klärung beim Arbeitsamt gemeldet zu bleiben.

In der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2002 hat der Senat die Klägerin informatorisch angehört. Sie hat erklärt, bei ihrem Gespräch mit der Zeugin H. im Oktober 1994 sei ihr mitgeteilt worden, dass sie wegen der damals bestehenden Lücke im Versicherungsverlauf im Januar 1990 eine höhere Summe an freiwilligen Beiträgen nachzuentrichten habe, wenn sie ihren Versicherungsschutz hinsichtlich einer Rente wegen EU / BU aufrecht erhalten wolle. Ergänzend dazu hat der Bruder der Klägerin, Herr K. (Beistand der Klägerin), erklärt, die Klägerin habe sich etwa ein Jahr später an ihn gewandt und ihn gebeten, ihr in ihren Rentenangelegenheiten behilflich zu sein. Sie hätten daraufhin im Februar 1996 bei der Beratungsstelle der Beklagten in Würzburg vorgesprochen, wo ihnen die Auskunft erteilt worden sei, eine weitere Arbeitslosmeldung sei in jedem Fall vorteilhaft. Daraufhin habe sich die Klägerin am 29.03.1996 wieder arbeitsuchend gemeldet. Die Zeugin H. konnte sich an den Inhalt der Vorsprache der Klägerin im Zeitraum Oktober 1994 nicht mehr erinnern.

Die Klägerin beantragt, das Urte...

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