Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaftlicher Unternehmer. Befreiung von der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Das vorübergehende Brachliegen eines Grundstücks oder die nur teilweise Nutzung beeinflussen nicht die Unternehmereigenschaft iS von § 1 GAL.

2. SGB 6 § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 stellt auf die Tätigkeit (angestellt oder selbständig) und die sich daraus ergebende Versicherungspflicht ab, nicht jedoch auf abgeleitete Ansprüche, die ein anderer Versicherungspflichtiger aus einem derartigen Versorgungswerk hat (hier Mitgliedschaft des Ehegatten in der Ärzteversorgung).

3. Das zum Zeitpunkt der Beitragspflicht die Voraussetzungen für das Altersgeld nach GAL nicht mehr erfüllt werden können, ändert nichts an der Beitragspflicht und deren Verfassungsmäßigkeit.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Entstehung einer Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Klägerin zur Landwirtschaftlichen Alterskasse in der Zeit vom 01.05.1992 bis 30.04.1993, bei Feststellung der Beitragspflicht über die Befreiung der Klägerin und bei fehlender Befreiungsmöglichkeit um einen Beitragszuschuß in der streitigen Zeit.

Die am 1931 geborene Klägerin erwarb 1979 zusammen mit ihrem Ehemann Dr. A E ein landwirtschaftliches Unternehmen von ca. acht Hektar, das nach ihren eigenen Angaben 1981 gegenüber der Beklagten überwiegend von ihr selbst ab 01.01.1980 bewirtschaftet wurde. Die Beklagte nahm daher die Klägerin ab 01.01.1980 in das Mitgliederverzeichnis auf und erhob Beiträge nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im August 1987 teilte die Klägerin, nach Anfrage durch die Beklagte, mit, ab 01.09.1983 den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr auf eigene Rechnung zu betreiben. Sie habe eine Fläche von 4, 151 Hektar zurückbehalten und die restlichen Flächen verpachtet. Der Bescheid vom 08.07.1987 über die Beendigung der Mitgliedschaft enthielt auch den Hinweis, daß insgesamt 44 Kalendermonate rechtswirksam Beiträge zur Landwirtschaftlichen Altersversicherung entrichtet worden seien, außerdem findet sich im Bescheid der Hinweis darauf, daß die Gewährung des Altersgeldes nur in Betracht kommt, wenn mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 180 Kalendermonate Beiträge an die Landwirtschaftliche Alterskasse bezahlt werden.

Die Beklagte erhielt Kenntnis darüber, daß die Klägerin eine weitere landwirtschaftliche Nutzfläche von 4,91 Hektar erworben hat, und forderte die Klägerin auf, den Kaufvertrag zu übersenden. Mit Schreiben vom 11.02.1993 teilte die Klägerin mit, daß ihr Ehemann Ruhegeld aus der Bayerischen Ärzteversorgung beziehe und daß das Pachtverhältnis am 07.05.1992 gelöst wurde. Sie beantragte sinngemäß, sie von der Beitragszahlung zur Landwirtschaftlichen Alterskasse zu befreien. Das erworbene Grundstück Flur-Nr. der Gemarkung D habe noch nicht verpachtet werden können und stehe derzeit in ihrer Bearbeitung. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15.07.1993 stellte die Beklagte die Aufnahme der Klägerin in das Mitgliederverzeichnis ab 01.05.1992 fest und veranlagte die Klägerin zur Beitragszahlung ab Mai 1992. Der monatliche Beitrag betrug 1992 269,00 DM, die Klägerin wurde zur Begleichung des Beitragsrückstandes aufgefordert.

Der durch den Bevollmächtigten am 29.07.1993 erhobene Widerspruch wurde damit begründet, daß die Klägerin nicht hauptberuflich Unternehmerin im Sinne von §§ 1, 14 GAL sei. Vorsorglich wurde außerdem die Befreiung von der Beitragspflicht ab Mai 1992 beantragt mit der Begründung, die Klägerin sei als Ehefrau eines Arztes Mitglied der Versorgungseinrichtung der ärztlichen Rentenversicherung. Außerdem seien die Flächen seit Frühjahr 1993 wieder verpachtet, die Pachtverträge wurden vorgelegt. Mit Bescheid vom 04.11.1993 hob die Beklagte den Bescheid über die Mitgliedschaft und Beitragspflicht vom 15.07.1993 auf, soweit Mitgliedschaft und Beitragspflicht über den April 1993 hinaus festgestellt worden waren. Mit einem weiteren Bescheid gleichen Datums lehnte die Beklagte die Gewährung eines Beitragszuschusses ab mit der Begründung, daß der Antrag am 09.08.1993 gestellt wurde, zu diesem Zeitpunkt wegen der Streichung aus dem Unternehmerverzeichnis am 01.05.1993 aber ein Anspruch auf Beitragszuschuß wegen fehlender Beitragspflicht nicht mehr bestand.

Die Beklagte wies außerdem darauf hin, daß wegen des außerlandwirtschaftlichen Einkommens der Ehegatten ein Anspruch auf Beitragszuschuß im übrigen nicht bestanden habe.

Am 10.01.1994 erteilte die Beklagte einen weiteren Bescheid, in dem sie den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht als Unternehmerin der Land- und Forstwirtschaft ablehnte mit der Begründung, die Klägerin gehöre nicht zum Personenkreis, der nach den Bestimmungen der §§ 5, 6 oder 230 des SGB VI gesetzlich altersversichert sei, und sie erfülle auch die sonstigen Voraussetzungen, nämlich den Bestand einer beamten- oder kirchenrechtlichen Altersversorgung oder den Bezug einer Vollrente wegen des Alters nicht. Nicht ausreichend sei d...

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