Leitsatz (amtlich)

Arbeitgeberanteile, die für einen in der DDR vor Vollendung des 60. Lebensjahres versicherungspflichtig Beschäftigten an die dortige Sozialversicherungskasse abgeführt wurden, sind keine Beitragszeiten iS des FRG § 15 und keine Beiträge iS des RVO § 1386 iVm § 1229 Abs 1 Nr 1 (AVG § 113 iVm § 6 Abs 1 Nr 1; RKG § 130 Abs 7 iVm § 31 Nr 1), wenn der Beschäftigte wegen gleichzeitigen Bezugs der Vollrente gemäß Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der DDR (VSV) vom 1947-02-01 § 18 Abs 1 Buchst c von der Zahlung des eigenen Beitragsanteils befreit war. Gleiches gilt für die Zeit, nachdem der Beschäftigte das 60. Lebensjahr vollendet hat. Spätestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Beschäftigten gilt FRG § 19 Abs 3, wonach die Beiträge (Arbeitgeberanteile) nicht auf die in der Bundesrepublik Deutschland zu gewährende Versichertenrente angerechnet werden können.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.02.1981; Aktenzeichen 1 RA 7/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655331

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