Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung. Ausbildungsbedingter Bedarf. Studiengebühren. Einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Prüfung, ob Kosten für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 Abs. 7 SGB II ungedeckt sind, ist von den anzurechnenden Leistungen nach dem BAföG ein ausbildungsbedingter Bedarf in Höhe von 20 % des festgesetzten Gesamtbedarfs für die entsprechende Ausbildungsform abzuziehen. Ein weiterer Abzug für Studiengebühren findet nicht statt.

 

Normenkette

SGB II § 22 Abs. 7; BAföG § 13; SGG § 86b Abs. 2 S. 2

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob dem Antragsteller vorläufig ein Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren ist.

Der 1987 geborene Antragsteller ist seit Sommer 2007 Student und erhält Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Er bewohnt zusammen mit seinen Eltern eine Mietwohnung von 99 qm, für die ab September 2009 eine Kaltmiete von 505,- Euro und Betriebskosten von 185,- Euro anfallen. In den Betriebskosten sind die Heizkosten einschließlich Warmwasserkosten enthalten. Zu Wohnung gehört auch ein Stellplatz.

Der Antragsteller erhält BAföG in Höhe von monatlich 414,- Euro (darin enthalten 48,- Euro für Unterkunft), Wohngeld in Höhe von 131,- Euro und Kindergeld in Höhe von 184,- Euro. Seine Eltern beziehen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II von der Antragsgegnerin.

Am 20.10.2009 beantragte der Antragsteller den Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II und zugleich die Überprüfung von Leistungsansprüchen seit 01.10.2007. Mit Bescheid vom 13.11.2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Mit dem nachgewiesenen Einkommensverhältnissen könne der Antragsteller die Kosten für Unterkunft und Heizung mit eigenen Mitteln bestreiten. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde nach einer einvernehmlichen Aussetzung des Verfahrens bis zur einschlägigen Entscheidung des Bundessozialgerichts mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2010 zurückgewiesen. Dagegen wurde am 10.06.2010 Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben (Aktenzeichen S 8 AS 538/10).

Ebenfalls am 10.06.2010 wurde ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Sozialgericht Regensburg gestellt, wonach ab 01.07.2010 einen Zuschuss in Höhe von monatlich 132,42 EUR pro Monat zu bezahlen sei. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 23.06.2010 zurückgewiesen. Der Antragsteller verfüge über ausreichendes eigenes Einkommen.

Am 01.07.2010 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Der Antragsteller habe ein Recht auf ein unbeschwertes Studium und unbelastete Deckung seiner tatsächlichen angemessenen Unterkunftskosten. Der Antragsteller sei schlechter gestellt als ein Studierender mit eigener Wohnung und denselben Unterkunftskosten. Das Sozialgericht habe den Anspruch auf Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II falsch berechnet. Von den Einnahmen (BAföG, Wohngeld und Kindergeld) seien der Regelleistungsbedarf aus dem BAföG-Gesetz (366,- Euro) und alle zweckgebundenen Ausgaben in Abzug zu bringen, also die Pauschale für den Studienaufwand von 20 %, die Studiengebühren, die Versicherungspauschale, die GEZ-Gebühren und die Unterkunftskosten.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 23.06.2010 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin vorläufig zu verpflichten, ab 01.07.2010 einen Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 132,42 Euro pro Monat zu bezahlen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte der Antragsgegnerin, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Landessozialgerichts verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist aber unbegründet, weil das Sozialgericht Regensburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat.

Für die begehrte Begründung einer Rechtsposition im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Der Antrag muss zulässig sein und die Anordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Es muss glaubhaft sein, dass ein materielles Recht besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es muss glaubhaft sein, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund).

Im vorliegenden Fall ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund erkennbar.

Für einen Anordnungsanspruch müsste ein Anspruch auf Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten...

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