nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Aktenzeichen S 12 SB 1028/00 KO)

 

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der 2. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg, Richter am Sozialgericht Z. , wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Ärztin, hat in dem Rechtsstreit L. D. gegen den Freistaat Bayern (Az.: S 12 SB 1028/00) für das Sozialgericht Nürnberg - SG - am 16.08.2001 ein medizinisches Gutachten erstattet. In ihrer Liquidation vom 17.08. 2001 hat sie u.a. einen Berufssachverständigenzuschlag (§ 3 Abs.3 Buchstabe b ZSEG) von 50 v.H. berechnet, den ihr der zuständige Kostenbeamte jedoch nur in Höhe von 20 v.H. gewährt hat.

Die Antragstellerin hat daraufhin am 26.11.2001 die richterliche Festsetzung ihrer Vergütung nach § 16 Abs.1 ZSEG beantragt mit dem Ziel, den Berufssachverständigenzuschlag in Höhe von 50 v.H. anzusetzen. Nach einer vergeblichen Mahnung vom 26.01. 2002 hat sie das SG am 16.02.2002 erneut an die ausstehende Festsetzung erinnert und erklärt, dass sie ihr Anliegen im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde (Untätigkeitsbeschwerde) an den Präsidenten des Sozialgerichts Nürnberg weiterverfolgen werde, wenn sie nicht bis spätestens 02.03.2002 einen Bescheid erhalte.

Mit Schreiben vom 20.02.2002 hat nunmehr der Vorsitzende der 2. Kammer des SG (Richter am Sozialgericht - RiSG - Z.) als zuständiger Kostenrichter die Antragstellerin wissen lassen, dass die Angelegenheit "eine umfangreiche Ermittlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht" erfordere, und ihr aufgegeben, bis spätestens 28.03.2002 folgende Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen vorzulegen:

"1. Seit wann erstellen Sie medizinische Außengutachten für das Sozialgericht Nürnberg? 2. Für welche anderen Gerichte, Behörden, Versicherungen u.ä. haben Sie vor dem 01.01.2000 medizinische Gutach ten erstellt? 3. Seit wann sind Sie als Mitglied im Kreisverband ange meldet (Nachweis vorlegen)? 4. Haben Sie Ihre private ärztliche Tätigkeit beim Kreis verband angemeldet (Nachweis)? 5. Haben Sie eine berufliche Haftpflichtversicherung (Po lice vorlegen)? 6. Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine zugelassene Praxis betrieben, wenn ja, wann und wo (Nachweis vorle gen)? 7. Unter welcher Fachrichtung sind Sie gemeldet bzw. ärzt lich tätig? 8. Aus welchen Einkünften wird ab 01.01.2000 Ihr Lebensun- terhalt bestritten? 9. Aus welchen Einkünften wurde Ihr Lebensunterhalt davor bestritten? 10. Durch welche Änderung in Ihren beruflichen oder priva ten Verhältnissen begründen Sie selbst Ihre Einschät zung, seit 01.01.2000 Berufssachverständige zu sein? 11. Welche steuerlich absetzbaren Werbungskosten haben Sie aus einer eventuellen freiberuflichen Tätigkeit (z.B. Büro, Angestellte, Apparate u.ä.) seit 01.01.2000 (und welche davor)? 12. Wurden außer den im Schreiben vom 27.11.2001 genannten Außengutachten, für die Sie ebenfalls die Erhöhung nach § 3 Abs.3 ZSEG beantragen, weitere Außengutachten - insbesondere ab dem 18.04.2001 - erstellt, wenn ja, welche? 13. Waren Sie vor dem 01.01.2000 vorsteuerabzugsberechtigt? 14. Sind Sie ab dem 01.01.2000 vorsteuerabzugsberechtigt?

Legen Sie zur Prüfung ferner vor Ihre Approbation, die Urkunde über den Doktortitel, die Berechtigung über das Führen weiterer Zusatzbezeichnungen und die oben genannten Unterlagen sowie Ihre Steuerbescheide der letzten fünf Jahre."

Mit Schriftsatz vom 22.02.2002 hat die Antragstellerin RiSG Z. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt: Sie könne nicht nachvollziehen, welchen Bezug die Steuerbescheide der letzten fünf Jahre zu ihren Berufseinkünften im Jahre 2001, dem Jahr der Gutachtenserstattung, hätten. Die Steuerbescheide der Jahre von 1997 bis 2000 besagten nichts über die Berufseinkünfte im Jahr 2001; der Einkommensteuerbescheid 2001 könne schon vom zeitlichen Ablauf her im Februar 2002 noch gar nicht vorliegen. Davon abgesehen gingen die Einkünfte ihres mit ihr zusammen veranlagten Ehemannes sowie andere eigene Einkunftsarten (etwa aus Kapitalerträgen, aus Vermietung und Verpachtung etc.) RiSG Z. "nichts an". Nachdem es - nach sorgfältiger Prüfung ihrer beruflichen Qualifikation und nach Vorlage eines tabellarischen Lebenslaufes - am 01.12.1987 zum Abschluss einer ersten Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und ihr gekommen sei, die in der Folgezeit jeweils im Abstand einiger Jahre mit dem jeweiligen Präsidenten des Sozialgerichts Nürnberg erneuert worden sei, was RiSG Z. als Kostenrichter anhand der entsprechenden Aktenvorgänge bekannt sein müsse, könne sie nicht an sachliche Gründe für die Anordnung glauben, ihre Approbationsurkunde sowie das Doktordiplom "zur Prüfung" vorzulegen. RiSG Z. könne nicht erklären, was die Prüfung des Doktordiploms mit der Zusammensetzung ihrer Berufseinkünfte im Jahr 2001 zu tun habe. Der Richter habe sicherlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr der Doktortitel aberkannt worden sei, so dass sie sich des Straftatbestandes der unerlaubten Führung eines akademischen Grades schuldig mache.

RiSG Z. hat...

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