Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Sachverständigenvergütung. neurophysiologische Zusatzuntersuchung. einmalige Berechnung der Nr 828 und 838 GOÄ

 

Leitsatz (amtlich)

Die diagnostischen Verrichtungen nach den Nrn 828 und 838 der GOÄ können auch bei unterschiedlichen Ansatzorten bzw bei Durchführung an verschiedenen Muskeln jeweils nur einmal berechnet werden.

 

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Fertigung des Gutachtens in Sachen S. K. gegen Deutsche Rentenversicherung Schwaben wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 407,82 Euro festgesetzt. Der Antragsteller hat keinen weiteren Anspruch auf Vergütung als die bereits bewilligte.

 

Gründe

I.

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit S. K. gegen Deutsche Rentenversicherung Schwaben mit Aktenzeichen L 16 R 138/09 ist der Antragsteller gemäß §§ 103 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.

Für das neurologische Gutachten vom 09.02.2010 hat der Antragsteller mit Honorarnote vom gleichen Tag insgesamt 447,08 EUR in Rechnung gestellt. Neben der Gutachterpauschale in Höhe von 280,00 EUR entsprechend der Vereinbarung vom 20.01.1987 in der Fassung vom 20.10.2004 sind Schreibgebühren und Portokosten von insgesamt 19,70 EUR geltend gemacht worden. Darüber hinaus sind für neurophysiologische Zusatzuntersuchungen die GOÄ-Ziffern 838 und 839 je einmal und die GOÄ-Ziffer 828 zweimal in Ansatz gebracht worden.

Die Kostenbeamtin des BayLSG hat mit Nachricht vom 24.02.2010 lediglich 407,82 EUR an Vergütung bewilligt, weil die GOÄ-Ziffer 828 auch in diesem Fall für die Messung der SSP nur einmal berechnungsfähig sei.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 26.02.2010 hervorgehoben, die Gebührenziffer 828 komme zweimal zur Abrechnung, weil die Bandscheibenetagen S1 und L5 mittels evozierter Potenziale gemessen worden seien. Die Differenzierung zwischen diesen beiden Etagen und vermutlichen Bandscheibenvorfällen sei in Hinblick auf die Beweisaufnahme wichtig gewesen. Es seien zwei separate Untersuchungen gewesen. Der zweimalige Ansatz der Ziffer 828 sei von gutachtlicher Seite gerechtfertigt. Um entsprechende Honorierung dieser Leistung werde gebeten.

Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Begehren des Antragstellers nicht abgeholfen und den Vorgang dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte dies mit Schreiben vom 26.02.2010 sinngemäß beantragt. Seine Vergütung ist auf 407,82 EUR festzusetzen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine weitere Vergütung als die bereits bewilligte.

Der 15. Senat des BayLSG hat sich bereits mit Beschluss vom 11.11.2009 - L 15 SF 304/09 grundsätzlich dahingehend geäußert, dass gemäß § 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) i.V.m. § 11 Abs.1 GOÄ nur die einfachen Beträge der Gebührenordnung in Rechnung gestellt werden dürfen. Die diagnostischen Verrichtungen nach den Nrn.828 und 838 der GOÄ können auch bei unterschiedlichen Ansatzorten bzw. bei Durchführung an verschiedenen Muskeln jeweils nur einmal berechnet werden (Brück, Kommentar zur GOÄ, Ziffer 1 zu 828 bzw. Ziffer 1 zu 838; www.praxis-wiesbaden.de Gebührenordnung für Ärzte in EUR vom 01.01.2002).

Ein mehrfacher Ansatz der GOÄ-Ziffer 828 ist nach Brück (a.a.O.) nur in besonderen Ausnahmefällen möglich: Die Messung akustisch, visuell und somatosensorisch evozierter Potenziale stellen voneinander unabhängige Untersuchungsgänge dar. Auch die Messung der P3-Latenz ist ein getrenntes Untersuchungsverfahren. Die Messung unterschiedlich evozierter Hirnpotenziale (VEP, AEP oder SSP) im Rahmen derselben Arzt-Patient-Begegnung ist in speziellen Fragestellungen medizinisch begründet. Liegt ein solches medizinisches Erfordernis vor, so ist - vom Aufwand her gerechtfertigt und durch die Formulierung der Leistungslegende gedeckt - die entsprechend mehrfache Berechnung der Nr.828 statthaft. In diesen Fällen sollten die gemessenen Hirnpotenziale (VEP, AEP, SSP, ggf. P3-Latenz) in der Liquidation angegeben werden. Jede der Untersuchungen muss im Seitenvergleich durchgeführt werden. Die Messung "rechts und links" berechtigt deshalb nicht zum Zweifachansatz der Nr.828. Eine Messung derselben EVP's an verschiedenen Punkten (zum Beispiel 4-Etagen-Ableitung) begründet ebenfalls keinen Mehrfachansatz. Im Gegensatz zum Rechts-links-Vergleich ist der damit verbundene Mehraufwand jedoch begründend für die Wahl eines Steigerungssatzes oberhalb der Begründungsschwelle.

Der 15. Senat des BayLSG als Kostensenat verkennt nicht, dass entsprechend der Nachricht des Antragstellers vom 26.02.2010 die zweifache Messung entsprechend evozierter Potenziale im Bereich der Bandscheibenetagen S1 und L5 sachdienlich gewesen ist. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage der gesonderten Vergütungsfähigkeit. Nachdem ein Ausnahmefall in dem vorstehend be...

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