Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die GOÄ-Nummern 800, 801, 860 und 855 sind mit der Untersuchungszeit des Sachverständigen abgegolten und nicht berechnungsfähig. Die GOÄ-Nummern 828 (hier: 2 x SEP) und 838 sind auch bei unterschiedlichen Ansatzorten bzw. bei Durchführung an verschieden Muskeln jeweils nur einmal berechenbar.

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.08.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

In dem am Sozialgericht München anhängig gewesenen Rechtsstreit des H.

I. gegen Freistaat Bayern mit Az.: S 25 SB 981/03 ist die Antragstellerin und hiesige Beschwerdeführerin mit Beweisanordnung vom 14.06.2004 gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Für das neurologisch-psychiatrische und psychodynamische Gutachten vom 20.03.2005 hat die Beschwerdeführerin mit Kostennote vom 20.03.2005 insgesamt 1.822,62 EUR geltend gemacht, die sich wie folgt aufschlüsseln:

Neurologische Untersuchung

 800

 13,46 EUR

psychiatrische Untersuchung

 801

 17,26 EUR

Biographische Anamnese

 680

 53,62 EUR

EEG

 827

 41,76 EUR

ENLG der Arme, linker Arm

 838

 48,32 EUR

ENLG der Arme, rechter Arm

 838

 48,32 EUR

SEP der Arme

 828

 41,76 EUR

ENLG der Beine, linkes Bein

 838

 48,32 EUR

ENLG der Beine, rechtes Bein

 838

 48,32 EUR

SEP der Beine

 828

 41,76 EUR

Hamilton-Depressionstest

 855

 42,08 EUR

SDS-Test

 855

 42,08 EUR

SASS-Test

 855

 42,08 EUR

Schmerzfragebogen Deutsche Schmerzliga

 855

 42,08 EUR

Aktenstudium 2,5 Stunden a 50,00 EUR

 125,00 EUR

Erstellung des Gutachtens 11 Stunden a 50,00 EUR

 550,00 EUR

Diktat und Korrektur 6,5 Stunden a 50,00 EUR

 325,00 EUR

16 % Umsatzsteuer aus 1.571,22 EUR

 251,40 EUR

Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts München hat den Entschädigungsantrag vom 20.03.2005 über 1.822,62 EUR mit Nachricht vom 05.04.2005 auf 1.371,79 EUR gekürzt. Es errechne sich folgende Entschädigung:

Aktenstudium

 2,58 Stunden

Untersuchung

 4,50 Stunden

Abfassung des Gutachtens

 13,00 Stunden

Diktat und Durchsicht

 9,50 Stunden

 29,58 Stunden

aufgerundet:

 30 Stunden

 a 36,00 EUR = 1.080,00 EUR

sonstige diagnostische Verrichtungen

 102,58 EUR

- 827

 35,26 EUR

- 828

 35,26 EUR

- 838

 32,06 EUR

 1.182,58 EUR

16 % Umsatzsteuer

 189,21 EUR

 1.371,79 EUR

Zur Begründung hat die Kostenbeamtin des Sozialgerichts München im Wesentlichen ausgeführt, dass entsprechend dem Beweisthema "Schwerbehindertenrecht" ein Stundensatz von 36,00 EUR zu gewähren sei. Bei insgesamt 155 Blatt Akteninhalt seien für das Aktenstudium 2,58 Stunden anzusetzen. Der Zeitaufwand für die Untersuchung betrage geschätzt 4,50 Stunden und könne nicht einzeln abgerechnet werden. Für die Abfassung des Gutachtens seien bei 13 Seiten Beurteilung insgesamt 13 Stunden festzusetzen. Für Diktat und Durchsicht seien 9,50 Stunden angemessen. Im Übrigen sei im vorliegenden Fall von der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auszugehen. Gemäß § 5 ZSEG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 GOÄ könnten nur die einfachen Beträge der Gebührenordnung in Rechnung gestellt werden. Die diagnostischen Verrichtungen nach den Nrn.828 und 838 der GOÄ könnten auch bei unterschiedlichen Ansatzorten bzw. bei Durchführung an verschiedenen Muskeln jeweils nur einmal berechnet werden (vgl. Brück, Kommentar zur GOÄ, Ziffer 1 zu 828 bzw. Ziffer 1 zu 838).

Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 04.08.2009 - S 25 SB 981/03 - die Entschädigung der Sachverständigen für das am 20.03.2005 erstattete Gutachten auf 1.371,79 EUR festgesetzt. Das Kürzungsschreiben vom 05.04.2005 sei rechtlich nicht zu

beanstanden. Insbesondere sei zu Recht ein Stundensatz für ein Gutachten über den Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 36,00 EUR festgesetzt worden. Der Gutachtensauftrag sei mit Beweisanordnung vom 14.06.2004 erteilt worden. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) sei erst zum 01.07.2004 in Kraft getreten. Nach § 24 Satz 1 JVEG seien die Vergütung und die Entschädigung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden sei. Im Übrigen werde auf die zutreffenden Gründe des Kürzungsschreibens vom 05.04.2005 Bezug genommen.

Der hiergegen gerichtete "Einspruch" ist am 17.08.2009 bei dem Sozialgericht München eingegangen. Dieses hat den Vorgang mit den zugehörigen Streitakten dem 15. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.

Trotz Ankündigung von Seiten der Beschwerdeführerin und entsprechendem Hinweis des BayLSG vom 09.10.2009 ist die Beschwerde nicht begründet worden.

II.

Die gemäß § 16 Abs.2 ZSEG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß §§ 24, 25 JVEG sind vorliegend noch die Vorschriften des ZSEG anzuwenden, weil die Beschwerdeführerin mit Beweisanordnung des Sozialgerichts München vom 14.06.2004 gemäß § 109 SGG zur ärztlichen Sachverständigen bestellt worden ist, also vor dem Inkrafttreten des ZSEG am 01.07.2004.

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