Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. wiederholte Antragstellung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der wiederholten Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Nürnberg vom 19.05.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Antragstellerin (ASt) begehrt die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 01.02.2009 bis 15.06.2009 und die Übernahme von rückständigen Mietzahlungen.

Der ASt und ihrem mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohn (geb. 06.06.1990) waren mit Bescheid der Antragsgegnerin (Ag) vom 19.09.2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 949,67 € für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.03.2009 bewilligt worden, die die Ag wegen des Eintrittes verschiedener Sanktionstatbestände (in Bezug auf die ASt) mit den Bescheiden vom 27.11.2008 u.a. für die Zeit ab dem 01.02.2009 auf einen Betrag von 794,79 € (Sanktion: 210,00 €) und für die Zeit ab dem 01.03.2009 auf eine Betrag von 653,79 € (Sanktion: 351,00 €) absenkte. Nachdem die ASt auch Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit bezogen habe, Unterlagen hierüber jedoch nicht vorgelegt worden seien, entzog die Ag - unter Hinweis auf die unterlassene Mitwirkung nach §§ 60, 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) - der Bedarfsgemeinschaft die bewilligten Leistungen für die Zeit ab dem 01.02.2009. Infolge der Leistungsentziehung wurde auch die Zahlung der Unterkunftskosten (496,79 €), die bislang direkt auf das Konto des Vermieters erfolgte, eingestellt. Der gegen den Entziehungsbescheid erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17.03.2009) und die ASt hat - soweit nach Lage der Akten ersichtlich - keine Klage erhoben.

Für die Folgezeit beantragte die ASt am 03.04.2009 bei der Ag erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die mit Bescheid vom 22.06.2009 für die Zeit ab dem 15.06.2009 bis 30.11.2009 bewilligt wurden. Für die Zeit ab dem 01.02.2009 bis 14.06.2009 bestehe ein Leistungsanspruch mangels Mitwirkung nicht. Gegen diesen Bescheid erhob die ASt Widerspruch, über den die Ag - nach Lage der Akten - in Bezug auf den Leistungszeitraum 01.02.2009 bis 14.06.2009 bislang nicht entschieden hat.

In diesem Zusammenhang beantragte die ASt bereits am 07.09.2009 beim Sozialgericht Nürnberg (SG), die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung u.a. zu verpflichten, die zustehenden Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe zu erbringen. Dies lehnte das SG mit Beschluss vom 28.10.2009 in Bezug auf die Auszahlung ungekürzter Leistungen ab. Zudem gebe es keinen Beleg für das Bestehen von Mietschulden. Auf die Beschwerde der ASt und deren Begehren, die Ag auch zur Übernahme der bestehenden Mietrückstände in Höhe von 2.051,10 € für ihre Wohnung in der A-Straße in A-Stadt zu verpflichten, stellte der Senat mit Beschluss vom 12.04.2010 (L 11 AS 18/10 B ER) unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 22.03.2010 (B 4 AS 62/09 R - juris) klar, dass es sich in Bezug auf die Unterkunftskosten und die Mietrückstände um den selben Streitgegenstand handle. Hinsichtlich der Leistungen für die Zeit vom 01.02.2009 bis 14.06.2009 sei ein Anordnungsanspruch offen, denn die Ag habe Leistungen wegen fehlender Mitwirkung der ASt versagt. Insoweit sei der Bescheid vom 22.06.2009 zumindest offenkundig ermessensfehlerhaft. Ein Anspruch auf Auszahlung der Leistungen bestehe jedoch mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht. Es handle sich ausschließlich um Leistungen für bereits abgelaufene Leistungszeiträume und eine Vorwegnahme der Hauptsache sei nicht geeignet, eine existenzielle Notlage der ASt zu beseitigen. Nach der Räumungsklage vom 26.08.2009 und dem folgenden Räumungsurteil (AG A-Stadt, Urteil vom 11.12.2009 - 27 C 6481/09) habe es die ASt nicht mehr selbst in der Hand, den drohenden Wohnungsverlust abzuwenden, und allein dieser hätte eine Nachzahlung für bereits abgelaufene Leistungszeiträume in einem Eilverfahren gerechtfertigt.

Bereits am 30.04.2010 haben die ASt (dort ASt zu 1) und ihr Sohn (dort ASt zu 2) erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG beantragt. Ihnen seien die Leistungen für die Zeit vom 01.02.2009 bis 15.06.2009 auszuzahlen. Zudem habe die Ag Mietrückstände in Höhe von 4.080,00 € zu übernehmen. Die zum Landgericht A-Stadt- eingelegte Berufung (7 S 543/10) gegen das Räumungsurteil vom 11.12.2009 habe sie, die ASt, zurückgenommen. Es drohe nunmehr der Wohnungsverlust. Der Streitwert in diesem Verfahren sei auf 4.080,00 € festgesetzt worden.

Das SG hat den Antrag, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, mit Beschluss vom 19.05.2010 als unzulässig abgelehnt. Bereits mit rechtskräftigem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichtes (BayLSG) vom 12.04.2010 (L 11 AS 18/10 B ER) sei der Antrag der ASt, die Ag zu verpflichten, l...

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