Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Anordnungsgrund. keine Eilbedürftigkeit. Mietrückstände- Räumungsklage. Unvermeidbarkeit des Wohnungsverlustes

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Eilbedürftigkeit bei Leistungen für die Vergangenheit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Nürnberg vom 28.10.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin (ASt) begehrt die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Februar bis Oktober 2009 und die Übernahme von rückständigen Mietzahlungen in Höhe von 2.151,10 € sowie die Erstattung damit in Zusammenhang stehender Rechtsanwaltskosten in Höhe von 641,05 €.

Der ASt - und ihrem mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohn - waren mit Bescheid der Antragsgegnerin (Ag) vom 19.09.2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 949,67 € für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.03.2009 bewilligt worden, die die Ag wegen des Eintrittes verschiedener Sanktionstatbestände (in Bezug auf die ASt) mit den Bescheiden vom 27.11.2008 u.a. für die Zeit ab dem 01.02.2009 auf einen Betrag von 794,79 € (Sanktion: 210,00 €) und für die Zeit ab dem 01.03.2009 auf eine Betrag von 653,79 € (Sanktion: 351,00 €) absenkte. Nachdem die ASt auch Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit bezogen habe, Unterlagen hierüber jedoch nicht vorgelegt worden seien, entzog die Ag - unter Hinweis auf die unterlassene Mitwirkung nach §§ 60, 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) - der Bedarfsgemeinschaft die bewilligten Leistungen für die Zeit ab dem 01.02.2009. Infolge der Leistungsentziehung wurde auch die Zahlung der Unterkunftskosten (496,79 €), die bislang direkt auf das Konto des Vermieters erfolgte, eingestellt. Der gegen den Entziehungsbescheid erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17.03.2009) und die ASt hat - soweit nach Lage der Akten ersichtlich - keine Klage erhoben.

Für die Folgezeit beantragte die ASt am 03.04.2009 bei der Ag erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die mit Bescheid vom 22.06.2009 für die Zeit ab dem 15.06.2006 bis 30.11.2009 bewilligt wurden, wobei die Antragsgegnerin berücksichtigte, dass der Sohn der ASt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 212,00 € monatlich erhält und somit ein Anspruch auf Unterkunftskosten nur noch in Höhe von 199,40 € besteht. Für die Zeit ab dem 01.02.2009 bis 15.06.2009 bestehe ein Leistungsanspruch mangels Mitwirkung nicht. Gegen diesen Bescheid erhob die ASt Widerspruch, über den die Ag - nach Lage der Akten - bislang nicht entschieden hat.

Mit weiteren Bescheiden vom 18.08.2009 und 09.09.2009 setzte die Ag die monatlichen Leistungen für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.08.2009 mit 560,79 € fest, wobei die Ag in Bezug auf die ASt einen Minderungsbetrag von 246,00 € wegen verschiedener Sanktionstatbestände berücksichtigte. Die ASt habe mehrere Meldetermine nicht wahrgenommen (Bescheid vom 22.06.2009 - Minderung 70 v.H. der Regelleistung). Den Zahlbetrag für September 2009 wies die Ag mit 275,40 € aus, wobei sie ausgehend von einem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 702,09 € (Regelleistung für ASt: 359,00 €; Unterkunftskosten für ASt: 248,39 €; Unterkunftskosten für den Sohn der ASt: 94,70 €) lediglich einen Minderungsbetrag von 246,00 € in Bezug auf durch die ASt verwirkte Sanktionstatbestände berücksichtigte.

Bereits am 07.09.2009 hat die ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die zustehenden Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe zu erbringen. Zudem seien die Schulden in Höhe von 430,46 €, die sie bei ihrem Energieversorger habe, von der Ag zu bezahlen. Des Weiteren habe die Ag die Kosten für eine Abschlussprüfung ihres Sohnes darlehensweise zu übernehmen und die Leistungen seien nicht mehr auf das Konto des Vermieters zu überweisen.

Das SG hat mit Beschluss vom 28.10.2009 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der ASt gegen den Sanktionsbescheid vom 22.06.2009 angeordnet, weil es ernsthafte Zweifel in Bezug auf die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides gebe. Darüber hinaus hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Eine darlehensweise Übernahme der Prüfungskosten für den Sohn des ASt komme nicht in Betracht, weil ein entsprechender Antrag bereits mit Bescheid vom 09.04.2009 bestandskräftig abgelehnt worden sei. Dem Begehren, ungekürzte Leistungen auszahlen, habe die Ag bereits Rechnung getragen, denn ab dem 01.10.2009 erhalte die Ag wieder in voller Höhe Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt seien auch Miet- und Energieschulden nicht zu übernehmen, denn für das Bestehen solcher Verbindlichkeiten gebe es keine Belege.

Gegen diesen Beschluss hat die ASt am 04.12.2009 (Eingang SG) beim Bayer. Landessozialgericht (Eingang 11.01.2...

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