Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. unstatthafte Beschwerde in Kostensachen. Gebührenfreiheit. kostenprivilegierter Beschwerdeführer

 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Beschwerdeführer kostenprivilegiert nach § 183 SGG, besteht eine Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren in Kostensachen auch dann nicht, wenn die Beschwerde unstatthaft ist.

 

Orientierungssatz

Zu Leitsatz: Entgegen LSG München vom 25.8.2016 - L 15 SF 225/16 E = JurBüro 2017, 92.

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Beschluss des SG München vom 24. Januar 2017, S 40 SF 507/16 E, wird als unzulässig verworfen.

II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Zulassung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. Januar 2017.

Im Rahmen eines vom Beschwerdeführer gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund geführten Verfahrens (S 27 R 967/12) ließ der Kläger insgesamt 21 Fotokopien aus den Verfahrensakten anfertigen. Mit Kostenansatz vom 10.10.2016 wurden dem Beschwerdeführer hierfür 10,50 EUR in Rechnung gestellt, fällig zum 07.11.2016. Die dagegen eingelegte Erinnerung wies das SG mit Beschluss vom 24. Januar 2017 zurück. Der streitige Kostenansatz sei nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage sei § 120 Abs. 2 Satz 1 SGG iVm § 183 Satz 4 SGG, wobei die Höhe der Kosten zutreffend nach Nr. 9000 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG auf 10,50 EUR festgesetzt worden seien. Ein Anspruch auf neun kostenfreie Kopien - wie der Beschwerdeführer meine - ergebe sich weder aus § 120 Abs. 2 SGG noch aus der Kleinstbetragsregelung (Nr. 1.1 der Anlage zu den Verwaltungsvorschriften, VV, zu Art. 59 Bayerische Haushaltsordnung - BayHO -). Das SG wies in seinem Beschluss darauf hin, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss nicht zulässig sei, da der Beschwerdewert 200 EUR unterschreite und die Beschwerde nicht zugelassen wurde, § 66 Abs. 2 GKG.

Mit Schreiben vom 11.02.2017 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bayer. Landessozialgericht und beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 24.01.2017. Zugleich begehrte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Nichtzulassungsbeschwerde. Am 23.03.2017 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Akteneinsicht, einen weiteren vom Gericht angebotenen Termin am 03. bzw. 04.04.2017 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.

Zur Begründung seines Antrages auf Zulassung der Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass eine Kostenfestsetzung vor einer Entscheidung über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe im Klageverfahren S 27 R 967/12 nicht zulässig sei. Außerdem seien ihm die Herausgabe kostenfreier Fotokopien sowie beantragte Akteneinsichten verwehrt worden.

PKH-Unterlagen legte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das Gericht nicht vor.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

die Beschwerde gegen den Beschluss des SG München vom 24.01.2017 zuzulassen.

Die Beschwerdegegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Akten des Sozialgerichts mit den Az. S 27 R 967/12 und S 40 SF 507/16 E und die Akten des Beschwerdeverfahrens L 12 SF 42/17 E vor.

II.

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit allein in Bezug auf die Kostenentscheidung in diesem Beschluss gemäß § 66 Abs. 6 S. 2 GKG der Senat als Gesamtspruchkörper.

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 24.01.207 ist nicht statthaft und daher unzulässig.

Das SG hat in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde unzulässig ist, da weder der Beschwerdewert 200 Euro übersteigt (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG) noch - aus Sicht des Senats zutreffend - eine Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch das SG erfolgt ist (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).

Der Beschwerdewert ist nicht erreicht. Vorliegend begehrt der Beschwerdeführer die Freistellung von Fotokopierkosten in Höhe von 10,50 EUR. Die Beschwer beträgt daher 10,50 EUR und liegt damit weit unter dem gesetzlich vorgegebenen Beschwerdewert von 200 EUR.

Das SG hat die Beschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen, § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG. Eine Zulassung der Beschwerde darf aber nur im erstinstanzlichen Beschluss erfolgen, nicht mehr erst nachträglich (BGH NJW 1984, 2389). Das ergibt sich aus den Worten "in dem Beschluss" in § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG (Hartmann, Kostengesetze, Rdnr. 33 zu § 66 GKG). Die Entscheidung des SG, die Beschwerde nicht zuzulassen, kann nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgehebelt werden.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Der Beschwerdeführer hat keine Kosten des von ihm e...

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