Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 10.10.2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Streitig in der Hauptsache ist der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.04.2012 und im Rahmen einer Stufenklage v.a. die Verurteilung auf Leistung, Beratung und Auskunfts-Erteilung. Mit der Klageerhebung hatte der Erinnerungsführer Prozesskostenhilfe Akteneinsicht beantragt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 11.09.2012 abgelehnt mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Am 02.09.2013 beantragte der Erinnerungsführer erneut Prozesskostenhilfe; über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Wegen eines Hausverbots am SG München nahm der Erinnerungsführer im Jahr 2013 mehrfach Akteneinsicht bei dem Bayerischen Landessozialgericht. Mit Schreiben vom 21.06.2016 beantragte der Erinnerungsführer erneut Akteneinsicht beim SG München. Im Rahmen der Akteneinsicht am 26.09.2016 beantragte er die Anfertigung von 21 Kopien aus der Akte. Diese Kopien wurden gefertigt. Mit Kostenansatz vom 10.10.2016 wurden dem Kläger 10,50 Euro in Rechnung gestellt, fällig zum 07.11.2016. Dagegen wandte sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 13.11.2016, eingegangen am 15.11.2016. Die Zahlungsaufforderung werde als unrechtmäßig bestritten. Ein hoheitlicher Kostenausspruch existiere nicht, weil das Verfahren seit Jahren verschleppt und verzögert werde, auch weil der Beklagte der Hauptsache seit Jahren dem Gericht nicht die vollständigen Akten vorgelegt habe. Neun Fotokopien pro Verfahren seien ohnehin kostenfrei. Außerdem seien alle Verfügungen gegenüber dem Beklagten auch ihm zur Kenntnis zu bringen. Er beantragte auch die Gewährung von Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 20.12.2016 wurde dem Erinnerungsführer mitgeteilt dass der Antrag auf Akteneinsicht genehmigt ist und die Akten im Gerichtsgebäude des Sozialgerichts München eingesehen werden können. Der Erinnerungsführer hatte dann telefonisch mitgeteilt, in der ersten Kalenderwoche 2017 zur Akteneinsicht kommen zu wollen. Bis heute hat der Erinnerungsführer nicht Akteneinsicht genommen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens S 27 R 967/12 verwiesen.

II.

Das Schreiben des Erinnerungsführers vom 13.11.2015 ist als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen die Rechnung vom 10.10.2016 auszulegen. Die Erinnerung ist zulässig aber nicht begründet. Nach § 120 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 183 Satz 4 SGG können Beteiligte sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus Nr. 9000 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 120 Rdnr. 6 unter Hinweis auf Leitherer, a.a.O., § 93 Rdnr. 3a; Roller in Lüdtke/Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 5. Aufl. 2017, § 120 Rn. 10; Daniela Schulze-Hagenow in: Breitkreuz/Fichte, 2. Aufl. 2014, § 120 Rn. 25, 26; LSG Thüringen, Beschluss vom 29.12.2015 - L 6 SF 1661/15 E und vom 02.09.2015 - L 6 JVEG 618/15; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2011 - L 8 SF 313/11). Danach beträgt die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten. Ausgehend davon ist die Kostenfestsetzung von 10,50 Euro für 21 begehrte Kopien nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf neun kostenfreie Kopien ergibt sich weder aus § 120 Abs. 2 S. 2 SGG noch aus der Kleinbetragsregelung (Nr. 1.1 der Anlage zu den Verwaltungsvorschriften, VV, zu Art. 59 Bayerische Haushaltsordnung; BayHO). Demnach soll von der Anforderung von Beträgen von weniger als 5 EUR abgesehen werden. Diese Regelung ist hier nicht anwendbar, weil mehr als neun Kopien beantragt wurden, für die eine Gebühr von 10,50 EUR anfällt, die die 5 EUR der Kleinstbetragsregelung übersteigt. Die Regelung gilt also nicht für die ersten neun Kopien, sondern für den Fall, dass Kopien im Wert von maximal 5 EUR begehrt werden. Nur dann handelt es sich um einen Kleinstbetrag. Auch die im streitigen Kostenansatz enthaltene Regelung zur Fälligkeit am 07.11.2016 ist nicht zu beanstanden. Nach § 6 Abs. 2 GKG wird die Gebühr, wenn sie eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, mit dieser fällig. Da die Kopien bereits angefertigt wurden, sind die Kosten auch fällig. Die Entscheidung, ob bestimmte Kopien von gerichtlichen Verfügungen im Hauptsacheverfahren im Rahmen der Verfahrensführung an den Kläger übersandt werden, obliegt der Vorsitzenden der 27. Kammer als zuständiger Richterin des Hauptsacheverfahrens und ist nicht mit der Erinnerung angreifbar. Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG richtet sich eine Erinnerung gegen den Kostenansatz. Eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann daher nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffe...

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