Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Übernahme der Kosten für Hausrat-, Glas- und Privathaftpflichtversicherung bei einer selbst bewohnten Immobilie

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Übernahme der Kosten für die Hausrat-, Glas- und Privathaftpflichtversicherung bei einem selbst bewohnten Eigenheim als Kosten der Unterkunft und Heizung.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 - S 13 AS 132/17 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme der Kosten für die Hausrat-, Glas- und Privathaushaftpflichtversicherung für ein selbstbewohntes Eigenheim für das erste Halbjahr 2017 in Höhe von insgesamt 95,31 €.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt ein von den Eltern geerbtes Einfamilienhaus, das der Beklagte bislang nicht als Vermögen berücksichtigt hatte.

Den Antrag vom 15.01.2017 auf Übernahme der Kosten für die von ihm abgeschlossenen o.g. Versicherungen - die Glasversicherung erfasse von der Hausratversicherung nicht versicherte Gegenstände, nämlich Fensterscheiben und auch Mobiliarglas; bei Mietern würden diese Kosten übernommen - lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017 ab. Eine Glasversicherung sei nicht notwendig, Hausrat- und Haftpflichtversicherungen seien keine Pflichtversicherungen. Mieter hätten hingegen keine Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Abschlusses solcher Versicherungen durch den Vermieter. Ein Bewohnen des Hauses sei dem Kläger auch ohne Abschluss einer solchen Versicherung - insbesondere einer Eigentümerhaftpflichtversicherung - möglich. Für die Übernahme der Kosten der Hausratversicherung fehle es an der gesetzlichen Grundlage.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und auf seine bereits erhobenen Klagen S 13 AS 868/16, S 13 AS 532/16 und S 13 AS 548/16 hingewiesen. Das SG hat ein Gutachten zur Berechnung der Wohnfläche eingeholt und die Klage mit Urteil vom 07.02.2018 mangels Hilfebedürftigkeit des Klägers und damit mangels Anspruches auf Alg II abgelehnt. Das Wohnhaus des Klägers mit einer Wohnfläche von knapp 120 qm und einer Grundstücksfläche von 1.348 qm sei unangemessen groß und damit als Vermögen im Sinne des § 12 SGB II zu berücksichtigen. Einer Verwertung stehe weder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit entgegen noch würde diese eine besondere Härte für den Kläger darstellen. Der Verkehrswert des Haues übersteige den Freibetrag des Klägers. Die Frage der Hilfebedürftigkeit sei als Grundlage aller Leistungen nach dem SGB II durch das Gericht zu klären, auch wenn der Beklagte das Haus nicht als zu berücksichtigendes Vermögen angesehen hätte. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Streitig seien ua Leistungen für mehr als ein Jahr.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), denn der Kläger begehrt nach seinem ausdrücklich gestellten Klageantrag nur die Erstattung der für das 1. Halbjahr 2017 geleisteten Versicherungsbeiträge. Die streitgegenständlichen Versicherungsbeiträge sind jeweils nur in den Monaten der Fälligkeit des Versicherungsbeitrages als (im Rahmen der Unterkunfts- und Heizungskosten) möglicherweise bedarfserhöhend anzusehen, so dass dies allenfalls den Bedarf der jeweiligen Monate der halbjährlichen Fälligkeit erhöhen kann. Es handelt sich bei den jeweiligen Bewilligungszeiträumen auch um jeweils getrennte Streitgegenstände, die nicht zusammenzurechnen sind (vgl. dazu auch BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - und Sächsisches LSG, Urteil vom 19.06.2012 - L 7 AS 115/11 - beide veröffentlicht in Juris). Es ist somit von getrennt zu beurteilenden Leistungszeiträumen auszugehen, die vorliegend jedenfalls nicht mehr als ein Jahr umfassen.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemac...

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