Entscheidungsstichwort (Thema)

Reisekosten des Personalratsvorsitzenden beim Finanzamt Mühldorf. Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Landes – vom 26. Januar 1982

 

Verfahrensgang

VG München (Beschluss vom 26.01.1982; Aktenzeichen 776 XIV b 79)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts München – Fachkammer für Personalangelegenheiten nach Landesrecht – vom 26. Januar 1982 erhält folgende Fassung:

„Der Antrag wird abgelehnt”.

II. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 121,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Am 25. April 1974 fand laut Aktenvermerk des Antragstellers, der damals Vorsitzender des Personalrats beim Finanzamt Mühldorf war, eine Befragung aller anwesenden Mitglieder dieses Personalrats im Umlaufverfahren zu dem Vorgang Dienstanweisung für den Hausmeister statt. In dem Aktenvermerk heißt es weiter: „PR … einverstanden … damit, daß Fahrt zur OPD morgens und Vorlage des ganzen Falles bei zustand. Ref; weitere Probleme sollen bei dieser Fahrt angesprochen werden (Beurteilung 4 Prüfer und F., SL-Bestellung H., B., RK bei K., RA-Sachen bei RA H., bei BPR auch all diese Sachen und SL-Bestellung B., M., Stellenplan A 13 Mi., VA P., S. Bew, PH-Reisen)”. Am folgenden Tage reiste der Antragsteller als Personalratsvorsitzender von seiner Wohnung in Neuötting mit der Deutschen Bundesbahn nach München, sprach dort zunächst bei Beamten der Oberfinanzdirektion vor, hielt sich von etwa 12.00 Uhr bis 13.40 Uhr bei Rechtsanwalt H. auf und führte anschließend eine Besprechung beim Bezirkspersonalrat-Land bei der Oberfinanzdirektion München. Er beanspruchte laut Reisekostenantrag vom 27. April 1978 für diese Reise Reisekosten in Höhe von 70,– DM.

In seiner Sitzung vom 28. Juli 1978 befaßte sich der Personalrat beim Finanzamt Mühldorf unter Nr. 3 der Tagesordnung mit den Angelegenheiten „S., B., H., F., He., Schriftverkehr Mitbestimmung, Dienstanweisung Hausverwalter, Freistellung PR”. Er beschloß weiter „Reise des PRV zum BPR und OFD notwendig – Termin steht noch nicht fest – Besprechung strittige Punkte zu Nr. 3 usw.”. Am 4. August 1978 reiste der Antragsteller als Personalratsvorsitzender erneut von seinem Wohnort Neuötting mit der Bundesbahn nach München. Er sprach bei der Oberfinanzdirektion und beim Bezirkspersonalrat-Land der Oberfinanzdirektion vor. Mit seinem Reisekostenantrag vom 7. August 1978 machte er Reisekosten in Höhe von 65,56 DM geltend.

Die Bewilligung der Reisekosten lehnte der Dienststellenleiter ab. Der Antragsteller ist der Auffassung, beide Reisen seien Dienstreisen des Personalratsvorsitzenden gewesen, für die Reisekosten zu gewähren seien. Überdies habe Finanzpräsident Dr. G. das Mitglied des Bezirkspersonalrats S. am 21. Juli 1978 beauftragt, allgemein zum Verhältnis zwischen Dienststellenleiter und Personalratsvorsitzendem beim Finanzamt Mühldorf ein Gespräch mit dem Antragsteller zu fuhren.

Mit Beschluß vom 26. Januar 1982 verpflichtete das Bayer. Verwaltungsgericht München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Landes – die Dienststelle, an den Antragsteller für die Reise vom 26. April 1978 63,– DM und für die Reise vom 4. August 1978 57,56 DM zu bezahlen. Im übrigen wies sie den Antrag ab.

Der Dienststellenleiter hat Beschwerde eingelegt. Er stellt den Antrag, unter entsprechender Aufhebung des Beschlusses vom 26. Januar 1982 den Antrag in vollem Umfange abzuweisen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag, halt aber die Beschwerde für begründet.

Am 25. Oktober 1983 haben alle Mitglieder des Personalrats beim Finanzamt Mühldorf und alle Ersatzmitglieder ihr Amt niedergelegt.

Zu den Einzelheiten im Vortrag der Beteiligten und zu den Gründen des angefochtenen Beschlusses wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und im übrigen auf den Inhalt der in dem Gerichtsverfahren vorgelegten Akten des Personalrats Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der Anhörung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Zum Verfahren ist zu bemerken, daß der Personalrat beim Finanzamt Mühldorf am Verfahren nicht mehr beteiligt ist. Dadurch, daß alle Mitglieder und alle Ersatzmitglieder dieses Personalrats ihr Amt niedergelegt haben, ist nicht nur nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. b BayPVG deren Mitgliedschaft im Personalrat erloschen, sondern es besteht auch kein Personalrat mehr, da die Mitgliedschaft aller seiner Mitglieder erloschen ist. Deshalb ist eine Geschäftsführung nach Art. 27 Abs. 2 BayPVG nicht möglich. Eine Rechtsnachfolge ist nicht eingetreten. Auch der Bezirkspersonalrat-Land bei der Oberfinanzdirektion München ist nicht an die Stelle des untergegangenen Personalrats beim Finanzamt Mühldorf getreten. Art. 80 Abs. 6 BayPVG trifft hier nicht zu. Der frühere Personalrat beim Finanzamt Mühldorf ist nämlich nicht zeitweilig an der Wahrnehmung der Beteiligungsrechte verhindert, sondern gänzlich untergegangen. Im übrigen ist der Rech...

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