Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretungsrecht Bayern. Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungsveranstaltungen. Rechtzeitiger Entsendungsbeschluß und Freistellungsantrag Schulung des Personalratsvorsitzenden auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bei kleinem Nebenstellenpersonalrat mit wenig Tarifbeschäftigten. Kostenersatzes für die Teilnahme des Personalratsvorsitzenden an einer Schulungsmaßnahme. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bayern – vom 23. März 1992

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Spezialschulung des Personalratsvorsitzenden über Arbeitsrecht ist neben der Grundschulung für Personalratsvorsitzende nicht erforderlich, wenn die Dienststelle neben einer größeren Zahl von Beamten regelmäßig nicht mehr als fünf Angestellte bzw. Arbeiter beschäftigt sind und der örtliche Personalrat bei den meisten Personalangegelegenheiten dieser Angestgellten und Arbeiter nicht unmittelbar mitwirkt, sondern lediglich vom Gesamtpersonalrat gehört wird.

 

Normenkette

BayPVG Art. 44 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1; BayPVG Art. 46 Abs. 5; BPersVG § 46 Abs. 6

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Beschluss vom 23.03.1992; Aktenzeichen 8 P 91.02287)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Bei der Außenstelle M. des Finanzamts L. sind 32 Beamte, 4 Angestellte und 1 Arbeiter beschäftigt. Der Personalrat der Außenstelle besteht aus 3 Mitgliedern.

Am 28. Februar 1991 beantragte der Personalratsvorsitzende, der 1982 an einer Grundschulung für Personalratsvorsitzende teilgenommen hatte, ihn zur Teilnahme an dem Seminar „Einführung in das Arbeitsrecht”, das die Gewerkschaft Ö. D. T V. in der Zeit vom 7. bis 12. April 1991 in B. in Oberbayern veranstaltete, freizustellen. Gleichzeitig legte er eine Bescheinigung der Landeszentrale für die politische Bildungsarbeit vor, in der das Seminar nach § 14 Urlaubsverordnung als förderungswürdig bezeichnet wurde. Am 4. März 1991 gewährte der Dienststellenleiter daraufhin den Personalratsvorsitzenden gemäß § 14 Urlaubsverordnung für die Teilnahme an dieser staatspolitischen Bildungsveranstaltung Dienstbefreiung.

Am 20. März 1991 beschloß der Personalrat, seinen Vorsitzenden zu dem Seminar zu entsenden. Diesen Beschluß legte der Personalratsvorsitzende nach seinen Angaben in das Fach der Außenstellenleiterin. Ein Zugangsnachweis fehlt. Die Außenstellenleiterin hat den Beschlußabdruck nach ihren Angaben nicht erhalten. Erst am 16. April 1991 – nach Abschluß der Veranstaltung – ging ihr ein weiterer Abdruck des Beschlusses zu.

Der Personalratsvorsitzende nahm an dem Seminar teil.

Am 16. April 1991 beantragte der Personalrat beim Dienststellenleiter die Übernahme der Kosten für die Seminarteilnahme. Am folgenden Tage legte der Personalratsvorsitzende eine Bestätigung der Bundeszentrale für politische Bildungsarbeit vom 4. Oktober 1990 vor, in der das Seminar als Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne von § 46 Abs. 7 BPersVG anerkannt ist.

Mit Beschluß vom 22. April 1991 lehnte der Dienststellenleiter die Kostenerstattung gegenüber den Personalratsvorsitzenden, der sie seinerseits beantragt hatte, ab.

Mit Schreiben vom 25. April 1991 stellte die Gewerkschaft Ö. T. V. dem Dienststellenleiter folgende Kosten der Teilnahme des Personalratsvorsitzenden an dem Seminar in Rechnung:

5 × Unterkunft/Verpflegung a) DM 72,–

=

DM 360,–

enthält 14 % MWSt

=

DM 44,21

”Arbeits- u. Sozialordnung” von Kittner

DM 17,48

enthält 14 % MWSt

=

DM 2,15

Seminarmaterial „Einf. in das Arbeitsrecht”

DM 27,35

enthält 14 % MWSt

=

DM 3,36

Teilnahmegebühren (anteilige Referentenkosten)

DM 176,21

enthält anteilig 14 % MWSt

=

DM 6,74

Dienststellenleiter und Oberfinanzdirektion lehnten den Erstattungsantrag ab, weil die Teilnahme des Personalratsvorsitzenden an dem Seminar nicht nötig gewesen sei.

Der Personalrat beantragte beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bayern – den Dienststellenleiter zu verpflichten, ihn von den Kosten für die Teilnahme seines Vorsitzenden am Seminar „Einführung in das Arbeitsrecht” vom 7. bis 12. April 1991 in Brannenburg in Höhe von 581,04 DM freizustellen.

Mit Beschluß vom 23. März 1992 lehnte die Fachkammer den Antrag ab.

Zur Begründung führte sie folgendes aus: Ein für die Kostenübernahme erforderlicher, vor Teilnahme des Personalratsmitglieds an der Veranstaltung gegenüber dem Dienststellenleiter gestellter Antrag auf Freistellung gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 BayPVG fehle. Im übrigen sei die Teilnahme des Vorsitzenden an dem Seminar nicht erforderlich gewesen.

Der Personalrat hat Beschwerde eingelegt.

Er ist folgender Auffassung: Maßgeblich sei allein, ob er als zuständiger Personalrat einen Beschluß über die Teilnahme eines Personalratsvorsitzenden an dem Seminar gefaßt und dem Dienststellenleiter zur Kenntnis gegeben habe. Die Dienststelle könne die Übernahme der Kosten nicht deshalb ablehnen, weil nicht vor der Kursteilnahme ein Antra...

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