Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretungsrecht. Gegenstandswertfestsetzung. Ansatz bei Anfechtung mehrerer Wahlen. keine Differenzierung nach Größe des Personalrats. Wahlanfechtung (ÖPR und GPR). Gegenstandswert. Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts München. Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht – vom 20. Januar 1999

 

Normenkette

BRAGO § 10 Abs. 1, § 8 Abs. 2; BayPVG Art. 25

 

Verfahrensgang

VG München (Beschluss vom 29.01.1999; Aktenzeichen M 20 P 98.3065)

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluß vom 20. Januar 1999 erklärte das Bayer. Verwaltungsgericht München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht – auf die Wahlanfechtung des Antragstellers die Wahl des örtlichen Personalrats beim B… R. und die Wahl des Gesamtpersonalrats beim B. R. vom 24./25. Juni 1998 für ungültig und setzte mit weiterem Beschluß vom gleichen Tage den Gegenstandswert auf 8.000 DM fest. Diese Festsetzung erfolge gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO, wobei sich die Höhe des Gegenstandswertes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO i.V.m. § 13 GKG richte. Der objektive Charakter des Beschlußverfahrens gebiete es in aller Regel, den Gegenstandswert auf 8.000 DM festzusetzen. Eine zweifache Ansetzung des Regelstreitwerts sei hier nicht angemessen, auch wenn örtlicher Personalrat und Gesamtpersonalrat zu wählen waren. Denn es sei hier ein einheitlicher Antrag gestellt worden; auch hätten sich beide Verfahren auf einen genau identischen Sachverhalt bezogen. Es sei nur um die Entscheidungen eines „gemeinsamen” Wahlausschusses und nur um die gleichen Rechtsfragen gegangen. Das Verfahren habe demgemäß nur einheitlich entschieden werden können. Eine Verdoppelung des Regelstreitwerts sei daher nicht angemessen.

Mit der am 19. Februar 1999 beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Beschwerde wenden sich die Bevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) gegen die Gegenstandswertfestsetzung mit dem Antrag, unter Abänderung des Beschlusses vom 20. Januar 1999 den Gegenstandswert angemessen zu erhöhen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 GKG räume dem Gericht ein Ermessen ein, das hier nicht richtig ausgeübt worden sei. Es sei um die Anfechtung der Wahl von zwei Gremien gegangen, von denen der örtliche Personalrat aus 17 Mitgliedern und der Gesamtpersonalrat aus 11 Mitgliedern bestehe. Zudem ergreife die Anfechtung natürlich auch die Ersatzmitglieder. Nach der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte sei bei einer Wahlanfechtung der sog. Regelstreitwert nicht angemessen. So stelle das Landesarbeitsgericht Köln in einem Beschluß vom 20. Oktober 1997 und das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluß vom 30. März 1992 auf die Anzahl der durch die Anfechtung betroffenen Mitglieder der Gremien ab. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz lege für das erste Betriebsratsmitglied 9.000 und für jedes weitere 1.5000 DM zugrunde. Ebenso habe das Landesarbeitsgericht Berlin in einem Beschluß vom 17. Dezember 1991 entschieden. Das Landesarbeitsgericht Köln lege für das erste Betriebsratsmitglied DM 8.000 und für die weiteren DM 2.000 zugrunde. Auch das LAG Hamm hebe in seiner Entscheidung vom 14. November 1974 und vom 29. März 1976 auf die Betriebsgröße und damit auf die Größe der Gremien ab.

Der Beteiligte zu 3) hält die Beschwerde für unbegründet. Die zur Entscheidung gestellten Rechtsfragen seien hinsichtlich beider Gremien identisch gewesen. Es spreche deshalb nichts dafür, von der Festsetzung des Regelstreitwerts abzusehen. Die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte bezögen sich ausnahmslos auf Vorgänge im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes und könnten hier nicht einschlägig sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Gegenstandswert ist nach § 10 Abs. 1 in Verb. mit § 8 Abs. 2 BRAGO auf 16.000,– DM festzusetzen.

Vorliegend ist wegen der Anfechtung zweier personalrechtlicher Wahlen von zwei Streitgegenständen auszugehen, auch wenn die im Zusammenhang mit den Entscheidungen des gemeinsamen Wahlausschusses zu beantwortenden Rechtsfragen gleich gewesen sein mögen. Da von der in objektiver Antragshäufung erfolgten Anfechtung der unterschiedlichen Gremien jeweils andere Beteiligte betroffen waren, mußte ihnen gegenüber über beide Streitgegenstände getrennt und eigenständig entschieden werden; auf die dafür jeweils maßgebliche Begründung kann es grundsätzlich nicht ankommen.

Deshalb ist hier für die Anfechtung des örtlichen Personalrats und des Gesamtpersonalrats jeweils ein Gegenstandswert von 8.000,– DM anzusetzen. In Abweichung von der Rechtsprechung des Hess. VGH (vgl. B. v. 4.9.1997 – 22 TC 1/97) und der vom Beschwerdeführer zitierten arbeitsrechtlichen Judikatur hält der Senat eine Differenzierung nach der Größe des Personalrats nicht für angemessen (ebenso OVG Saarlouis v. 4.6.1997 Az. 5 P 5/96). Er sieht sich darin in Übereinstimmung mit der ...

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