Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlanfechtung

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Beschluss vom 21.06.1996; Aktenzeichen 9 K 4/95.PVL)

 

Tenor

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.6.1996 – 9 K 4/95.PVL – wird für unwirksam erklärt, und das Verfahren wird eingestellt.

Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Nachdem das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist es gemäß §§ 113 II SPersVG, 90 II, 83 a II ArbGG einzustellen, wobei sich als Folge des Wegfalls der Rechtshängigkeit die Unwirksamkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ergibt.

Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.

Auf Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller ist, da bei der gegebenen Gerichtskostenfreiheit keine Streitwertfestsetzung erfolgt, der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens gemäß § 10 I BRAGO festzusetzen, wobei für die Höhe des Wertes vorliegend § 8 II 2 BRAGO maßgeblich ist. Danach ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen auf 8.000,– DM und nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen. Antragstellerseits wurde der Wert mit 10.000,– DM angegeben, seitens der Anwälte des Beteiligten zu 1) mit 20.000,– DM und seitens des Beteiligten zu 2) mit 8.000,– DM.

Vorliegend ist aus der Sicht des Gerichts ein Wert in Höhe des eineinhalbfachen Auffangwertes, also 12.000,– DM angemessen, dies zwar nicht im Hinblick auf die Größe der Personalvertretung, deren Wahlanfechtung Verfahrensgegenstand war, sondern aus der Erwägung heraus, daß mit der Wahlanfechtung inzident die Klärung des personalvertretungsrechtlichen Status des Antragstellers zu 1) verfolgt wurde und die Angelegenheit damit eine über reguläre personalvertretungsrechtliche Verfahren hinausgehende Bedeutung hatte.

Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Beschluß vom 30.1.1997 – 5 W 2/94 –) im Anschluß an das Bundesverwaltungsgericht davon aus, daß es in personalvertretungsrechtlichen Hauptsache-Streitverfahren in aller Regel billigem Ermessen entspricht, den Gegenstandswert auf den Auffangwert des § 8 II BRAGO festzusetzen. Die dem zugrunde liegende generalisierende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht ausdrücklich auch Wahlanfechtungen ein. So führt das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 8.7.1985 – 6 PB 29.84 – (Buchholz 238.3A § 83, Nr. 26) grundlegend aus:

Ziel des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens ist entweder die Feststellung von Befugnissen, Pflichten und Zuständigkeiten von Dienststelle und Personalvertretung oder das gestaltende Eingreifen des Gerichts wie im Falle der Wahlanfechtung. In keinem Fall verficht der Antragsteller ein geldwertes Eigeninteresse, sondern er bemüht sich stets nur um die Verdeutlichung und Verwirklichung der Personalverfassung oder darum, daß die Organe der Personalvertretung rechtmäßig gebildet werden und ihren Befugnissen entsprechend handeln. Diese – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – jedem personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung schließt es in der Regel aus, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten (ebenso B vom 11. November 1977 – VII P 3.76 – a.a.O.). Insbesondere wäre es nicht gerechtfertigt, die Bestimmung des Gegenstandswerts von möglichen Folgewirkungen der Entscheidung abhängig zu machen, die im Beschlußverfahren getroffen worden ist oder hätte getroffen werden sollen, wenn sich die Hauptsache nicht zuvor erledigt hätte. So besteht kein Anlaß, von dem in aller Regel angenommenen Gegenstandswert personalvertretungsrechtlicher Rechtsbeschwerdeverfahren von 4.000 DM (Anm.: dies war der damalige Auffangwert nach § 8 II BRAGO) deswegen abzuweichen, weil die Wahlanfechtung im vorliegenden Verfahren im Falle ihres Erfolges dazu geführt hätte, daß eine große Anzahl von Angestellten und Arbeitern unter besonderem Kostenaufwand nochmals hätte wählen müssen. Auch die Schwierigkeit der Rechtsfragen, die in den Vorinstanzen zu beantworten waren und im Rechtsbeschwerdeverfahren bei dessen Durchführung vom Senat zu beantworten gewesen wären, gebietet es nicht, den regelmäßig anzunehmenden Gegenstandswert personalvertretungsrechtlicher Beschlußverfahren zu überschreiten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung in späteren Entscheidungen ausdrücklich bestätigt (Beschlüsse vom 28.7.1989 – 6 P 1.88 – PersV 1989, 488, 492 und vom 15.5.1991 – 6 P 15.89 –). Auch Obergerichte gehen im Grundsatz von der Geltung des Auffangwertes für Wahlanfechtungen aus (so VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 11.10.1993 – PB 15 S 1160/93 – und OVG NS, Beschluß vom 6.5.1994 – 18 L 1439/94 –).

Soweit ersichtlich ist nur der Hessische VGH von dieser generalisierenden, auch Wahlanfechtungen einbeziehenden Betrachtung abgerückt und nimmt gemäß Beschluß vom 23.12.1993 – TK 1734/93 unter Aufgabe seiner früheren Rechtspr...

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