Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezug der Zeitschrift „Die Personalvertretung”. Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht – vom 13. Januar 1986

 

Verfahrensgang

VG München (Beschluss vom 13.01.1986; Aktenzeichen 14 a P 85.1359)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 29.06.1988; Aktenzeichen 6 P 18.86)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht – vom 13. Januar 1986 wird aufgehoben.

Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist der Personalrat bei der derzeit 187 Beschäftigte (21 Beamte, 32 Angestellte und 134 voll- sowie 1 mit der Hälfte der normalen Arbeitszeit beschäftigten Arbeiter) umfassenden Standortverwaltung Neuburg a.d. Donau. Keines seiner sieben Mitglieder ist für die Personalratstätigkeit ganz oder teilweise freigestellt. Diese nimmt im allgemeinen zwei halbtägige Sitzungen im Monat und etwa eineinhalb Tage der Arbeitszeit des Personalratsvorsitzenden in Anspruch, in der Dienststelle ist eine Ausgabe des Loseblatt-Kommentars Lorenzen/Haas/Schmitt zum Bundespersonalvertretungsgesetz vorhanden, die von dem im Dienstgebäude untergebrachten Personalrat mitbenutzt werden kann. Weitere Kommentare zum Bundespersonalvertretungsgesetz oder Zeitschriften zum Personalvertretungsrecht stehen in der Dienststelle nicht zur Verfügung.

Der Antragsteller beansprucht den Bezug der Fachzeitschrift „Die Personalvertretung”, deren Jahresabonnement derzeit 115, 20 DM zuzüglich Versandkosten kostet. Der Dienststellenleiter ist nicht bereit, diese Zeitschrift für den Personalrat zu bestellen. Er ver weist den Antragsteller auf den vorhandenen Kommentar sowie auf die laufende Bekanntgabe der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Bundespersonalvertretungsrechts durch Verfügungen und Verwaltungsanordnungen der Wehrbereichsverwaltung VI, die entsprechenden Erlasse des Bundesministers der Verteidigung und die Niederschriften der jährlichen Fachtagungen zum Personalvertretungsrechts die der Personalrat verwenden kann.

Der Antragsteller beantragte beim Bayer. Verwaltungsgericht München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht – die Feststellung, daß die Dienststelle ihm die Zeitschrift „Die Personalvertretung” zur Verfügung zu stellen und die Kosten hierfür zu tragen hat.

Mit Beschluß vom 13. Januar 1986 gab die Fachkammer diesem Antrag statt und setzte den Gegenstandswert auf 3.125,– DM fest.

Der Dienststellenleiter hat Beschwerde eingelegt. Er stellt den Antrag, den Beschluß vom 13. Januar 1986 aufzuheben und den zugrundeliegenden Antrag des Personalrats abzulehnen.

Dieser tritt der Beschwerde entgegen.

Für die Einzelheiten, vor allem zur Begründung der Anträge und des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Anhörung war.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach § 44 Abs. 2 BPersVG hat die Dienststelle dem Personalrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang unter anderem den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Zum Geschäftsbedarf in diesem Sinne gehört auch Fachliteratur (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25.07.1979, PersV 1980, 57 und OVG Lüneburg, Beschluß vom 14.09.1976, PersV 1980, 109). Welcher Umfang an Ausstattung erforderlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 02.12.1981 – P OVG B 17/81 –). In jedem Falle – unabhängig von der Zahl der Beschäftigten in der Dienststelle und von der Aufgabenstruktur der Personalvertretung – sind die Texte der für die Arbeit der Personalvertretung bedeutsamen Rechtsvorschriften (vgl. dazu VGH Bad.-Württ, Beschluß vom 27.11.1984 Nr. 15 S 2665/83 – Leitsatz in ZBR 1986, 27) und ein Kommentar zum Bundespersonalvertretungsgesetz erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25.07.1979, PersV 1980, 57). Im übrigen richtet sich die Notwendigkeit der Ausstattung mit Fachliteratur nach dem quantitativen Anfall und besonderen qualitativen Anforderungen der dem Personalrat obliegenden Aufgaben sowie – im Sinne des Grundsatzes der Chancengleichheit – auch nach der entsprechenden Ausstattung der die Personalentscheidungen treffenden Dienststellenleitung (vgl. zu alldem OVG Munster, Beschluß vom 09.04.1979 – CB 21/78 – Leitsatz in ZBR 1980, 259; OVG Lüneburg, Beschluß vom 14.09.1976, PersV 1980, 109 und Fürst, GKÖD V, K § 44 Rz. 71), Begrenzt wird der Bedarf im übrigen von dem auch für den Personalrat als Teil der Dienststelle geltenden haushaltsrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit nach § 7 Abs. 1 BHO (vgl. OVG Munster, Beschluß vom 09.04.1979 – CB 21/78 – Leitsatz in ZBR 1980, 259 und OVG Lüneburg, Beschluß vom 02.12.1981 – P OVG B 17/81 –). Nur wenn nach alledem ein Bedürfnis nach dem Bezug einer Fachzeitschrift besteht, werden die Aufwendungen dafür zum erf...

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