Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretungsrecht des Bundes. Ausstattung des Personalrats mit Fachliteratur. Abonnement der Fachzeitschrift „Der Personalrat”. Bezugs der Fachzeitschrift „Der Personalrat”. Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht – vom 8. Dezember 1986

 

Normenkette

BPersVG § 44 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG München (Beschluss vom 08.12.1986; Aktenzeichen M 14 a P 86.6411)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 12.09.1989; Aktenzeichen 6 P 14.87)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes – vom 8. Dezember 1986 wird aufgehoben.

Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der aus 13 Mitgliedern, davon 3 freigestellten, bestehende Personalrat beim Bahnhof … (Dienststelle mit 1.100 Beschäftigten) beansprucht den Bezug der Zeitschrift „Der Personalrat” (Jahresbezugspreis 84,– DM) zum ständigen Gebrauch. Diese Zeitschrift erhält er bisher nur im Umlauf verfahren. Bis Jahresende 1986 war er die neunte Anlaufstelle des Umlaufs. Seither erhält er die Zeitschrift als fünfte Anlaufstelle in einem Turnus, in dem vor ihm die Personalräte des Bahnhofs …, der Signalmeisterei …, der Güterabfertigung … bahnhof sowie der Fahrkartenausgabe und Gepäckabfertigung Hauptbahnhof stehen. Die Zeitschrift wird beim Antragsteller gesammelt.

Der Dienststellenleiter lehnt den Antrag ab.

Das Bayer. Verwaltungsgericht München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht – erklärte mit Beschluß vom 8. Dezember 1986 auf den Antrag den Dienststellenleiter für verpflichtet, dem Antragsteller die Zeitschrift „Der Personalrat” zum Handgebrauch allein für die Dienststelle zur Verfügung zu stellen, und zwar ohne Umlaufverfahren bei anderen Dienststellen.

Mit seiner Beschwerde stellt der Dienststellenleiter den Antrag, diesen Beschluß aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.

Für die Einzelheiten in der Begründung des angefochtenen Beschlusses und der Anträge wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Gegenstand der Anhörung war, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach § 44 Abs. 2 BPersVG hat die Dienststelle dem Personalrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang unter anderem den Geschäftsbedarf zu Verfügung zu stellen. Zum Geschäftsbedarf in diesem Sinne gehört auch Fachliteratur (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25.7.1979, PersV 1980, 57; OVG Lüneburg, Beschluß vom 14.9.1976, PersV 1980, 109 und BayVGH, Beschluß vom 11.6.1986, ZBR 1986, 376). Welcher Umfang an Ausstattung erforderlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 2.12.1981 – P OVG B 17/81 – und BayVGH, Beschluß vom 11.6.1986, ZBR 1986, 376). In jedem Falle – unabhängig von der Zahl der Beschäftigten in der Dienststelle und von der Aufgabenstruktur der Personal Vertretung – sind die Texte der für die Arbeit der Personal Vertretung bedeutsamen Rechtsvorschriften (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 27.11.1984 Nr. 15 S 2665/83 – Leitsatz in ZBR 1986, 27) und ein Kommentar zum Bundespersonalvertretungsgesetz erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25.7.1979, PersV 1980, 57). Im übrigen richtet sich die Notwendigkeit der Ausstattung mit Fachliteratur nach dem quantitativen Anfall und besonderen qualitativen Anforderungen der dem Personalrat obliegenden Aufgaben sowie – im Sinne des Grundsatzes der Chancengleichheit – auch nach der entsprechenden Ausstattung der die Personalentscheidungen treffenden Dienststellenleitung (vgl. zu alledem OVG Münster, Beschluß vom 9.4.1979 – CB 21/78 – Leitsatz in ZBR 1980, 259; OVG Lüneburg, Beschluß vom 14.9.1976, PersV 1980, 109 und Fürst GKÖD V, K § 44 Rz 71). Begrenzt wird der Bedarf im übrigen von dem auch für den Personalrat als Teil der Dienststelle geltenden haushaltsrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit nach § 7 Abs. 1 BHO (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 9.4.1979 – CB 21/78 – Leitsatz in ZBR 1980, 259; OVG Lüneburg, Beschluß vom 14.9.1976, PersV 1980, 109 und Fürst GKÖD V, K § 44 Rz 74). Auf die von der Dienststelle oder vorgesetzten Behörde zur Verfügung gestellten Hinweise zu Rechtsentwicklung und Rechtssprechung kann die Personal Vertretung nicht verwiesen werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25.7.1979, PersV 1980, 57). Dabei handelt es sich um interne Dienstanweisungen, die sich an die Dienststellen richten und naturgemäß den Standpunkt des Dienstherrn zu den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften zum Ausdruck bringen. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Partnerschaft zwischen der Dienststelle und der bei ihr gebildeten Personal Vertretung kann daraus nicht abgeleitet werden, der Personalrat müsse sich mit den von der Dienststelle erarbeiteten Erl...

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