Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Personalratswahl. Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 1976

 

Verfahrensgang

VG München (Beschluss vom 29.09.1976; Aktenzeichen M 14 XIV 76)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

In der Zeit vom 4. bis 6.5.1976 wurde der Personalrat beim Bahnbetriebswerk Ingolstadt gewählt. In ihm ist die Antragstellerin vertreten. Sie hat am 12.5.1976 bei der Fachkammer beantragt festzustellen, daß die Wahl ungültig sei.

Zur Begründung bezieht sie sich auf folgenden Sachverhalt:

Der durch den örtlichen Personalrat bestellte Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats beim Bahnbetriebswerk Ingolstadt gab am 29.1.1976 in der Dienststelle durch Aushang die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder mit dem Hinweis bekannt:

„Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß Vorabstimmungen über eine vom Gesetz abweichende Verteilung der Sitze auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 BPersVG) oder über gemeinsame Wahl (§ 19 Abs. 2 BPersVG) oder über die Verselbständigung von Nebenstellen oder Teilen von Dienststellen (§ 6 (3) BPersVG) nur berücksichtigt werden können, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand spätestens am 17.2.1976 vorliegt (§ 4 WO).”

Nachdem die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstands und des Hauptwahlvorstands am 5.2.1976 bei dem örtlichen Wahlvorstand eingegangen waren, zog dieser, um ein gleichlautendes Aushangdatum zu schaffen, am 9.2.1976 die Bekanntmachung vom 29.1.1976 wieder ein und ersetzte sie durch eine gleichlautende vom 9.2.1976, die er am selben Tag gemeinsam mit den Bekanntmachungen über die Zusammensetzung des Bezirks- und des Hauptwahlvorstands zum Aushang brachte. In einer am 12., 13. und 16.2.1976 durchgeführten Vorabstimmung beschlossen die wahlberechtigten Angehörigen der Gruppen der Beamten und Arbeiter jeweils mit Mehrheit Gemeinschaftswahl. Dieses Ergebnis stellte der Abstimmungsvorstand am 17.2.1976 fest und teilte es noch am selben Tag dem örtlichen Wahlvorstand mit. Daraufhin wurde der Personalrat in gemeinsamer Wahl gewählt.

Die Antragstellerin meint, es hätte Gruppenwahl durchgeführt werden müssen.

Das Verwaltungsgericht München hat durch Beschluß vom 29.9.1976 den Antrag als unbegründet abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese ihr Begehren weiter verfolgt.

Der Beteiligte zu 1. ist der Beschwerde entgegengetreten und hat deren Zurückweisung beantragt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde führt nicht zum Erfolg.

Gemäß § 25 BPersVG kann u.a. jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl des Personalrats anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte. Die Antragstellerin ist demnach anfechtungsberechtigt; sie hat auch die Anfechtungsfrist gewahrt. Der von ihr gerügte Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren liegt jedoch nicht vor.

Gemäß § 19 Abs. 2 BPersVG wählen dann, wenn der Personalrat aus mehr als einer Person besteht, die Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Vertreter je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Diese Vorabstimmung über die Durchführung gemeinsamer Wahl wird gemäß § 4 Abs. 1 BPersVWO nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen sechs Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 BPersVWO vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. Nach § 1 Abs. 3 BPersVWO gibt der Wahlvorstand die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt. In dieser Bekanntgabe hat der Wahlvorstand auf die in § 4 Abs. 1 BPersVWO bezeichneten Fristen hinzuweisen (§ 4 Abs. 2 BPersVWO).

Diesen Bestimmungen wollte der für die Wahl des Personalrats beim Bahnbetriebswerk Ingolstadt bestellte Wahlvorstand durch die Bekanntgabe vom 29.1.1976 genügen. Er hatte jedoch dabei die Frist für die Vorlage der Ergebnisse der Vorabstimmungen offensichtlich unrichtig berechnet; denn bis zum 17.2.1976 liefen nicht sechs, sondern 13 Arbeitstage (§ 52 Satz 2 BPersVWO).

Ob allein dadurch die Ausschlußfrist des § 4 Abs. 1 BPersVWO (vgl. Kuhn-Sabottig-Schneider-Thiel-Wehner, BPersVWO RdNr. 6 zu § 4) hätte verlängert werden können, wie das Erstgericht meint, erscheint f...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge