Problemüberblick

Im Fall wollen Wohnungseigentümer nach über einem Jahrzehnt vom Bauträger Vorschuss für Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln an der Bausubstanz des gemeinschaftlichen Eigentums erlangen.

Mängelrechte

Der Vorschussanspruch ist ein Mängelrecht, welches 5 Jahre nach der Abnahme verjährt. Gibt es keine Abnahme, gibt es auch keine Verjährung. Allerdings gibt es dann eigentlich auch keine Mängelrechte. Der BGH meint hier seit Langem, der Bauträger dürfe sich auf diesen Umstand nicht berufen (= es gibt Mängelrechte, obwohl es das Gesetz anders sieht!).

Durchsetzung durch Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach Altbeschluss

Der BGH ist der Ansicht, dass Beschlüsse nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a. F. nach dem 30.11.2020 wirksam geblieben sind.

Vergemeinschaftung

Auch im aktuellen Recht ist, wie das OLG ausführt, außerdem eine Vergemeinschaftung möglich. Diese ist nach § 19 Abs. 1 WEG zu beschließen. Dann sind die Mängelrechte nach § 9a Abs. 2 WEG durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen. Für die Minderung und den kleinen Schadensersatz gilt das auch ohne Vergemeinschaftung.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Eine Verwaltung muss wissen, dass es möglich ist, dass ein Wohnungseigentümer der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechte abtritt. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird dabei nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG durch die Verwaltung vertreten. Ob diese das darf, richtet sich nach § 27 Abs. 1 WEG.

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