Zu den prämienbegünstigten Aufwendungen zählen alle bis zum Erreichen der vereinbarten Bausparsumme geleisteten Beiträge, die bis zur vollen oder teilweisen Auszahlung der Bausparsumme entrichtet worden sind. Neben den vertraglich vereinbarten Beiträgen gehören u. a. zu den prämienberechtigten Aufwendungen:

  • die Abschlussgebühr, auch soweit sie zunächst auf einem Sonderkonto gutgeschrieben wird,
  • freiwillige Beiträge,
  • gutgeschriebene Zinsen,
  • Umschreibegebühren,
  • Zinsen für ein Bausparguthaben, das aus einem Auffüllungskredit entstanden ist.

Soweit von den Guthabenzinsen Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten werden, zählt nur der verbleibende Nettobetrag zu den prämienbegünstigten Aufwendungen. Wegen der Einbeziehung von zertifizierten Bausparverträgen in die Riesterförderung sind Bausparbeiträge nur noch dann prämienbegünstigt, wenn die Riesterförderung hierfür nicht in Anspruch genommen wird. Die Doppelbegünstigung ist ausgeschlossen.[1]

Außerdem führen die genannten Zahlungen und Zinsgutschriften nur dann zu einer Wohnungsbauprämie, wenn sie auf einen Bausparvertrag bei einer Bausparkasse angelegt werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU hat. Den EU-Bausparkassen gleichgestellt sind Unternehmen mit einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Bereich der EU.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge