(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn nicht verfahrensfreier Vorhaben mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen (Baubeginnanzeige).

 

(2) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn

 

1.

die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zugegangen ist oder die Frist nach § 69 Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 abgelaufen ist sowie

 

2.

die bautechnischen Nachweise und das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 und

 

3.

die Baubeginnanzeige

der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

 

(3) 1Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundrissfläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. 2Baugenehmigungen, Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise und Ergebnisse der Prüfung nach § 66 Absatz 3 müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

 

(4)[1] 1Nicht verfahrensfreie Vorhaben, deren Baubeginn zulässig ist, können nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften ausgeführt werden, solange die Geltungsdauer eines Bescheides oder das Recht zur Ausführung eines Bauvorhabens dem nicht entgegensteht. 2Der Zeitpunkt nach Satz 1 ist unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 2.

[1] Abs. 4 angefügt durch Sechstes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin. Anzuwenden ab 30.12.2023.

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