Die Frage, ob ein Baumangel in Form eines Sachmangels vorliegt, richtet sich zunächst nach den konkret zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Beschaffenheit des Bauvorhabens bzw. des einzelnen Gewerks.

 
Praxis-Beispiel

Wohnflächenabweichung

Die Parteien vereinbaren, dass eine Eigentumswohnung mit einer bestimmten Wohnfläche errichtet werden soll. Die tatsächliche vorhandene Wohnfläche ist jedoch kleiner. Sie weicht von der vereinbarten Beschaffenheit der Wohnung ab. Die Abweichung stellt einen Baumangel dar, und zwar unabhängig davon, ob die Abweichung gering ist oder nicht.[1]

[1] BGH, Urteil v. 8.1.2004, VII ZR 181/02; OLG Rostock, NJW 2004, 2156

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