Leitsatz

Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss, der die Errichtung eines hölzernen Geräteschuppens bestimmter Größe auf einer Gartensondernutzungsfläche genehmigt und hierbei die Standortauswahl dem Wohnungseigentümer mit der Maßgabe überlässt, dass kein anderer Eigentümer über das normale Maß hinaus belästigt wird, ist nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig.

 

Fakten:

Soweit die baulichtechnischen Vorgaben im Rahmen eines bestandskräftigen Beschlusses über eine bauliche Veränderung hinreichend bestimmt sind und lediglich der genaue Standort auf der Sondernutzungsfläche nicht vorgegeben, sondern der Auswahl durch den Berechtigten dergestalt überlassen wird, dass kein anderer Wohnungseigentümer über das normale Maß hinaus belästigt wird, ist ein derartiger Beschluss jedenfalls nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig. Seinem objektiven Inhalt nach weist der Beschluss nämlich keine noch offene Regelungslücke auf.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 26.07.2006, 34 Wx 083/06

Fazit:

Sofern der Eigentümerbeschluss über eine bauliche Veränderung einen Inhalt hat, der erkennbar ist und die Durchführbarkeit ermöglicht, ist er allenfalls anfechtbar. Ob die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Standort weiter gehend hätten festlegen müssen oder es im Einzelfall dem begünstigten Wohnungseigentümer gestatten können, einen von ihnen gesetzten Beurteilungsrahmen auszufüllen, bedarf zumindest dann keiner abschließenden Klärung, wenn der Beschluss über die bauliche Veränderung bereits bestandskräftig ist. Ungültig und damit für jedermann unbeachtlich ist der Beschluss deswegen jedenfalls nicht.

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