Leitsatz

Der Einbau einer Klimaanlage, der Kernbohrungen von maximal 50 mm im Außenmauerwerk, das Anbringen eines 6 × 9 cm großen, weißen Kunststoffkanals auf der weiß verputzten Außenwand der zur Dachgeschosswohnung des Sondereigentümers gehörenden Loggia sowie ein auf der Loggia aufgestelltes, von außen nicht sichtbares Gerät erfordert, bedarf als bauliche Veränderung - mangels erheblichen Nachteils - nicht der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Entstehen durch den Betrieb der Klimaanlage Geräuschemissionen, die vor dem Dachgeschossfenster der Eigentumswohnung des Nachbarn den zulässigen Lärmimmissionsrichtwert der TA Lärm für reine Wohngebiete mit nachts 35 dB (A) deutlich überschreiten (48,7 dB (A), so liegt hierin kein rechtlich relevanter Nachteil, wenn der Nachbar in Kenntnis des die zu erwartenden Geräuschimmissionen beschreibenden Sachverständigengutachtens sein - nicht an eine besondere Form gebundenes - Einverständnis mit der Installation der Klimaanlage erklärt hat.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2006, I-3 Wx 197/06

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