Leitsatz (amtlich)

1. Der Einbau einer Klimaanlage, der Kernbohrungen von maximal 50 mm im Außenmauerwerk, das Anbringen eines 6 × 9 cm großen weißen Kunststoffkanals auf der weiß verputzten Außenwand der zur Dachgeschosswohnung des Sondereigentümers gehörenden Loggia sowie ein auf der Loggia aufgestellte, von außen nicht sichtbares Gerät erfordert, bedarf als bauliche Veränderung - mangels erheblichen Nachteils - nicht der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.

2. Entstehen durch den Betrieb der Klimaanlage Geräuschemissionen, die vor dem Dachgeschossfenster der Eigentumswohnung des Nachbarn den zulässigen Lärmimmissionsrichtwert der TA Lärm für reine Wohngebiete mit nachts 35 dB (A) deutlich überschreiten (48,7 dB (A), so liegt hierin kein rechtlich relevanter Nachteil, wenn der Nachbar in Kenntnis des die zu erwartenden Geräuschimmissionen beschreibenden Sachverständigengutachtens sein - nicht an eine besondere Form gebundenes - Einverständnis mit der Installation der Klimaanlage erklärt hat.

 

Normenkette

WEG §§ 14, 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 09.09.2004; Aktenzeichen 10 T 135/04)

AG Mettmann (Aktenzeichen 7-IIa 20/04)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) werden die Beschlüsse der 10. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 21.8.2006 und des AG Mettmann vom 9.9.2004 teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung der Beteiligten zu 2a)-k) zu dem vom Beteiligten zu 1) beabsichtigten Einbau der Klimaanlage gem. Angebot 2003-1410/861 der Firma B. vom 13.8.2003 nicht erforderlich ist.

Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsantrag ggü. dem Beteiligten zu 2l als unzulässig verworfen wird.

Die Gerichtskosten aller Instanzen tragen der Beteiligte zu 1) zu 1/12 und die Beteiligten zu 2a)-k) zu je 1/12.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und zu 2a)-l) sind die Wohnungseigentümer der genannten Anlage, die Beteiligte zu 3) ist deren Verwalterin.

Der Beteiligte zu 1), der Eigentümer der Dachgeschosswohnung ist, hatte am 19.8.2003 die Zustimmung der übrigen Eigentümer beantragt zu den "notwendigen baulichen Veränderungen" im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Klimaverdichters auf seiner Loggia (Bohrung von 6 cm Durchmesser im Bereich des Schlafzimmerfensters sowie Anbringen eines farblich auf die Fassade abgestimmten Kabelkanals - 6 × 9 cm - für die Zuleitung).

Auf der Versammlung vom 26.2.2004 informierte die Versammlungsleiterin, dass der Beteiligte zu 1) keine weiteren technischen Daten zur Verfügung gestellt habe ("besonders wichtig wäre der Punkt des zu erwartenden Geräuschpegels"). Die Versammlung lehnte die Zustimmung einstimmig ab.

Der Beteiligte zu 1) hat darauf hin beantragt, festzustellen, dass er berechtigt sei, ohne Zustimmung die Klimaanlage zu installieren und die hierfür erforderlichen baulichen Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen, hilfsweise, den Beschluss der Eigentümerversammlung für unwirksam zu erklären, hilfsweise, den Beteiligten zu 2) aufzugeben, seinem Antrag zuzustimmen.

Das AG hat diese Anträge zurückgewiesen.

Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Danach entstehen durch den Betrieb des Ventilator im Außengerät der Klimaanlage Geräuschemissionen, die vor dem Dachgeschossfenster der Nachbarwohnung den zulässigen Lärmimmissionsrichtwert der TA Lärm für reine Wohngebiete mit nachts 35 dB(A) mit einem zu erwartenden Beurteilungspegel von 48,7 dB(A) deutlich überschreiten.

Die Kernbohrungen seien mit 50 mm so klein, dass eine Beeinträchtigung der bauphysikalischen Eigenschaften der Wand nicht zu erwarten sei.

Durch den weißen Kunststoffkanal für die Vor- und Rücklaufleitungen auf der weißen Fassade sei eine wesentliche optische Beeinträchtigung nicht zu erwarten.

Das Außengerät selbst sei durch die Umfassungsbauteile der Loggia verdeckt und somit nicht sichtbar.

Nach Vorliegen dieses Gutachtens hat der Beteiligte zu 1) Erklärungen des Eigentümers und der Mieterin der benachbarten Dachgeschosswohnung vorgelegt, wonach sie trotz der Geräusche mit der Installation der Klimaanlage einverstanden sind.

Außerdem hat er angeboten, dafür Sorge zu tragen, dass das Klimagerät in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr beispielsweise durch eine elektronische Zeitschaltuhr ausgeschaltet ist.

Das LG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, weil durch Installation und Betrieb der Klimaanlage der Wert des gesamten Hauses im negativen Sinne beeinträchtigt werde. Es müsse immer bekannt gegeben werden, dass in der Wohnung neben der des Beteiligten zu 1) ein gewisser Geräuschpegel zu befürchten sei. Demgegenüber sei der Wert der Wohnung des Beteiligten zu 1) durch die Klimaanlage nicht fühlbar erhöht. Damit falle die Frage des Betreibens der Klimaanlage nicht nur in den Kompetenzbereich der beiden Nachbarwohnungen, sondern in den der Miteigentümergemeinschaft. Es sei nicht fest...

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