Leitsatz

Nachträglicher Einbau einer Klimaanlage (hier: Duldungspflicht der konkreten baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Anschluss an den Feststellungsantrag auf Entbehrlichkeit einer Zustimmung der restlichen Eigentümer)

 

Normenkette

§§ 14, 22 Abs. 1 WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Sowohl der Einbau einer Klimaanlage mit entsprechenden Kernbohrungen im Außenmauerwerk und das Anbringen eines weißen Kunststoffkanals auf der weiß verputzten Außenwand der zur Dachgeschosswohnung des Sondereigentümers gehörenden Loggia als auch ein auf der Loggia – von außen nicht sichtbar – aufgestelltes Gerät bedarf im konkreten Fall als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums mangels erheblicher Nachteile nicht der Zustimmung aller restlichen Eigentümer. Insoweit wurde im Erstbeschwerdeverfahren vom Landgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches zu den Kernbohrungen eine Beeinträchtigung der bauphysikalischen Eigenschaften der Außenwand als nicht zu erwarten feststellte. Es sah jedoch demgegenüber Geräuschemissionen durch den Betrieb des Ventilators als deutlich die zulässigen Lärmemissionsrichtwerte überschreitend an.
  2. Entstehen durch den Betrieb einer nachträglich installierten Klimaanlage Lärmstörungen insbesondere zulasten eines Nachbarwohnungseigentümers in deutlicher Überschreitung der Grenzwerte, liegt hierin nur dann kein rechtlich relevanter Nachteil i. S. d. § 14 WEG, wenn der Nachbar in Kenntnis des die zu erwartenden Geräuschemissionen beschreibenden Sachverständigengutachtens sein Einverständnis mit der Installation dieser Klimaanlage dennoch erklärt hat. Ein solches Einverständnis ist an keine besondere Form gebunden und kann – wie hier – auch außerhalb einer Wohnungseigentümerversammlung erklärt werden. Eine einmal erteilte Zustimmung bindet grds. auch etwaige Sonderrechtsnachfolger. Vorliegend wurde vom Nachbarn eine solche Zustimmung erklärt.
  3. Damit führte in III. Instanz der Feststellungsantrag auf weitere Zustimmungsentbehrlichkeiten zur konkreten baulichen Veränderungsmaßnahme mit bestehendem rechtlichen Antragsinteresse zum Erfolg.
Anmerkung

Was den über Kernbohrungen von max. 5 cm an der Außenwand angebrachten – wenn auch weißen und damit fassadenfarbengleichen – Kunststoffkanal betrifft, erscheint die Wertungsentscheidung des Gerichts insbesondere in optischer Hinsicht doch recht "großzügig" zu Gunsten des baulich das Gemeinschaftseigentum ändernden Eigentümers. Hinsichtlich der bestätigten Lärmstörungen hatte allerdings offensichtlich der in erster Linie beeinträchtigte Nachbareigentümer bereits im Vorfeld sein Einverständnis in Kenntnis der begutachteten Störungen (vielleicht etwas zu leichtfertig) erteilt. Auch wenn die vorausgegangene Eigentümerversammlung einstimmig eine Zustimmung zu der Änderungsmaßnahme aufgrund bisher nicht beigebrachter technischer Daten abgelehnt hatte, ohne dass die Problematik näher mitbehandelt wurde, ging der Senat wohl stillschweigend auch von der Meinung aus, durch den Ablehnungsbeschluss sei keinerlei Sperrwirkung für den nachträglich durch den Antragsteller gestellten Antrag auf Entbehrlichkeit weiterer Zustimmungen eingetreten. Damit musste der Antragsteller wohl auch nicht vorher den Negativbeschluss zur Wahrung seiner Rechte anfechten.

Was die Zustimmungsfrage solcher im Zweifel vielleicht sogar nachteiliger baulicher Veränderungsmaßnahmen betrifft, kann natürlich eine Gemeinschaft auf Wunsch auch einen zustimmenden oder genehmigenden Mehrheitsbeschluss fassen (vgl. BGH v. 20.9.2000, V ZB 58/99, NJW 2000, 3500) – mit oder ohne weiter gehende Auflagen/Vorbehalte. Im Fall einer solchen gestattenden Mehrheitsentscheidung müsste dann ein sich dennoch benachteiligt fühlender (Nachbar-)Eigentümer einen solchen Beschluss form- und fristgemäß anfechten, will er seine Widerspruchsrechte manifestieren. Andernfalls werden solche Mehrheitsbeschlüsse auf Gestattung einer baulichen Veränderung endgültig bestandskräftig und verbindlich sowohl für überstimmte Eigentümer als auch etwaige Rechtsnachfolger im Eigentum (vgl. § 10 Abs. 3 und 4 WEG a. F.). Um einen solchen positiven Gestattungsbeschluss ging es allerdings im vorliegenden Fall nicht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2006, I-3 Wx 197/06, ZMR 3/2007, 206

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