Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer, der der Errichtung einer Balkonanlage grundsätzlich zugestimmt hat, kann diese Zustimmung regelmäßig widerrufen, solange der bauwillige Wohnungseigentümer Dispositionen zur Verwirklichung noch nicht getroffen hat.

 

Fakten:

Eine Wohnungseigentümerin plante den Anbau eines Balkons an ihr Sondereigentum. Mit der Umsetzung der Baumaßnahme sollte nunmehr begonnen werden. Eine andere Wohnungseigentümerin wehrte sich nunmehr erfolgreich gegen die geplante Baumaßnahme. Dass auch deren grundsätzlich erforderliche Zustimmung zur Durchführung der baulichen Veränderung vorlag, konnte nicht bewiesen werden. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf kommt es hierauf aber auch gar nicht an. Selbst wenn man deren ursprüngliche Zustimmung unterstellen würde, hatte sie diese jedoch rechtzeitig widerrufen. Denn eine Einwilligung ist grundsätzlich frei widerruflich, wenn sich nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis etwas anderes ergibt. Dabei ist der Widerruf allerdings nur möglich bis zum Beginn der baulichen Veränderung, der zugestimmt worden ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2006, I-3 Wx 16/06

Fazit:

Die Zustimmung ist jedoch dann regelmäßig unwiderruflich, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer im Vorfeld der Baumaßnahme bereits konkrete Dispositionen in Umsetzung der Baumaßnahme getroffen hat. Dann muss dieser auch Klarheit über die grundsätzliche Berechtigung zur geplanten Baumaßnahme haben. In derartigen Fällen erfordert die Interessenlage die Bindung an die Zustimmung. Sind jedoch lediglich Angebote etwa eines Architekten und eines Bauunternehmens eingeholt worden, sind noch keine Maßnahmen vom Bauwilligen ergriffen, die einem Widerruf eines anderen Wohnungseigentümers entgegenstehen könnten.

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