Leitsatz

Widerruf der Zustimmung zu einer baulichen Veränderung (bis zum Beginn der Änderungsmaßnahme)

 

Normenkette

§§ 14, 21 Abs. 4, 22 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 und 4 WEG; § 183 BGB

 

Kommentar

Ein Wohnungseigentümer, der der Errichtung einer Balkonanlage grds. zugestimmt hat, kann diese Zustimmung regelmäßig widerrufen, solange der bauwillige Wohnungseigentümer Dispositionen zur Verwirklichung noch nicht getroffen hat. Insoweit gilt grds. § 183 BGB; danach ist eine Einwilligung frei widerruflich, wenn sich nicht aus dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis etwas anderes ergibt. Allerdings ist ein Widerruf nur möglich bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts, hier also bis zum Beginn der baulichen Veränderungsmaßnahme; dies entspricht im Ergebnis auch der Ansicht von Ott ( ZWE 2002, 61, 65). Regelmäßig wird zwar von einer Unwiderruflichkeit solcher Zustimmungen auszugehen sein, weil bei Vornahme baulicher Veränderungen i. d. R. die Interessenlage die Bindung an die Zustimmung gebiete, da der Bauwillige wegen der im Vorfeld zu treffenden Dispositionen Klarheit haben müsse. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerseite allerdings weder geltend gemacht, solche Dispositionen getroffen zu haben, noch sind hierfür Anhaltspunkte ersichtlich.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2006, I-3 Wx 16/06OLG Düsseldorf v. 10.3.2006, I-3 Wx 16/06, ZMR 8/2006, 624

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