Problemüberblick

Im Fall geht es um eine bauliche Veränderung, die im Entstehen ist und für die es an einer Gestattung nach § 20 Abs. 1 WEG fehlt. Es handelt sich um einen "Schwarzbau". Fraglich ist, ob der "Bauherr" seinem Verstoß, keine Gestattung zu haben, nach Treu und Glauben entgegenhalten kann, er habe einen Anspruch auf die Gestattung.

Anspruch auf Gestattung

Soweit die übrigen Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, besteht nach § 20 Abs. 3 WEG ein Anspruch auf Zustimmung zur baulichen Maßnahme.

Das LG meint, diese Rechtslage habe sich durch das WEMoG – außer in eindeutigen Fällen – geändert. Die h. M. sieht das bislang nicht so (siehe nur BeckOGK/Kempfle, 1.9.2022, WEG § 20 Rn. 271 ff.). Die vom LG genannten Gründe lassen sich allerdings hören. Vor allem die Überlegung, dass es auch dann eines Beschlusses bedürfe, wenn eine bauliche Veränderung den anderen Wohnungseigentümern nicht nachteilig ist.

Prozessuales

Gegen eine unzulässige bauliche Veränderung kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9a Abs. 2 WEG vorgehen, da durch diese das gemeinschaftliche Eigentum gestört wird. Ein Wohnungseigentümer kann als Sondereigentümer hingegen nur dann gegen den störenden Miteigentümer vorgehen, wenn und soweit die bauliche Veränderung sein Eigentum stört.

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