Der Klage eines Wohnungseigentümers auf Feststellung, dass eine von ihm vorgenommene bauliche Veränderung keinen der Wohnungseigentümer beeinträchtige und daher ein Beseitigungsverlangen rechtsmissbräuchlich sei, fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der klagende Wohnungseigentümer nicht zuvor gemäß § 20 Abs. 1 WEG einen Beschluss herbeigeführt hat. Die Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit der baulichen Veränderung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn sie dem Kläger ausnahmsweise unzumutbar ist, weil etwa im Einzelfall eindeutig und ohne weitere Prüfung feststeht, dass keinerlei Nachteile mit ihr verbunden sind oder weil von vornherein sicher ist, dass die übrigen Eigentümer das Einverständnis verweigern. Stets ist eine Mehrheitsentscheidung herbeizuführen, da dem Wohnungseigentümer die Möglichkeit eröffnet ist, eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG zu erheben.

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