Die Systematik des Rechts der baulichen Veränderungen ist geprägt von gemeinschaftlichen Vornahmemaßnahmen einerseits und Gestattungsmaßnahmen andererseits.

 
Vornahmemaßnahmen Gestattungsmaßnahmen
§ 20 Abs. 1 WEG regelt sämtliche gemeinschaftlichen Vornahmemaßnahmen. § 20 Abs. 1 WEG regelt sämtliche Gestattungsmaßnahmen.
  § 20 Abs. 2 WEG regelt den Anspruch von Wohnungseigentümern auf Gestattung privilegierter Maßnahmen baulicher Veränderung.
  § 20 Abs. 3 WEG regelt den Anspruch von Wohnungseigentümern auf Gestattung nicht privilegierter Maßnahmen der baulichen Veränderung, soweit das Einverständnis etwa beeinträchtigter Wohnungseigentümer vorliegt oder aber die beabsichtigte bauliche Veränderung mit keinerlei rechtlichen Nachteilen verbunden ist.

Gemeinschaftsmaßnahme

Zunächst regelt § 20 Abs. 1 Alt. 1 WEG die grundsätzliche Befugnis zur Beschlussfassung über bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums in Form von Maßnahmen, die seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt werden.

 
Praxis-Beispiel

Überdachung des Eingangsbereichs

Die Wohnungseigentümer beschließen mehrheitlich die Überdachung des Eingangsbereichs der Wohnanlage.

Gestattungsmaßnahme

Weiter regelt § 20 Abs. 1 Alt. 2 WEG die grundsätzliche Befugnis zur Gestattung baulicher Veränderungen durch einen oder einzelne Wohnungseigentümer.

 
Praxis-Beispiel

Montage einer Markise

Einer der Wohnungseigentümer möchte im Bereich seines Balkons eine Markise montieren.

§ 20 Abs. 1 WEG regelt nur die Möglichkeit der Vornahme oder Gestattung einer baulichen Veränderung, ohne dass die Bestimmung einen Anspruch auf eine bestimmte bauliche Veränderung verleihen würde.

Anders die Regelungen in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 WEG. Hiernach können die Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen die Gestattung von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums verlangen.

§ 20 Abs. 4 WEG regelt die Grenzen baulicher Veränderungen, § 21 WEG die Verteilung ihrer Kosten.

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