K erzielt einen Teilerfolg! Für eine Gestattung i. S. v. § 20 Abs. 1 WEG bedürfe es nur einer einfachen Mehrheit, wenn, wie im Fall, nichts Anderes vereinbart sei. Unstreitig hätten aber 12 Wohnungseigentümer für und nur 7 gegen die Gestattung gestimmt. Die Anfechtungsklage sei daher begründet. Etwas Anderes gelte hingegen für die Beschlussergebnisfeststellungsklage. Denn insoweit sei auch zu prüfen, ob der Beschluss einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspreche. Dies sei nicht der Fall. Denn K hätte darlegen und beweisen müssen, keinen Wohnungseigentümer i. S. v. § 20 Abs. 3 WEG zu beeinträchtigen. Daran fehle es.

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