Wohnungseigentümer K begehrt von Wohnungseigentümer B Unterlassung. B soll verboten werden, auf Grundlage eines ihm erteilten Bauvorbescheids ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück zu errichten. Das AG weist die Klage ab. Nach der Gemeinschaftsordnung habe B für die Errichtung des Hauses keiner Zustimmung bedurft. Erhebliche nachbarrechtliche Belange seien auch nicht beeinträchtigt. Dagegen richtet sich die Berufung.

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