Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des AG Berlin für das Aufstellen eines mit einer Tür versehenen Raumteilers aus Holz. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser keine feste Substanzverbindung mit Boden, Decken bzw. Wänden hat. Anders als eine baulich verbundene Trennwand, zu deren Einbau der Mieter nicht berechtigt ist, stellt dies keine bauliche Veränderung der Mietsache dar, ist vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckt und somit nicht von einer Zustimmung des Vermieters abhängig. Dass in dem Raumteiler eine Tür eingelassen ist, ändert nichts an dieser Bewertung.

Anders ist die Rechtslage bzgl. des Kaminofens, den der Mieter im Zuge des Aufstellens des Raumteilers abreißen wollte. Dies stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Eine eigenmächtige Beseitigung des Ofens ohne Zustimmung des Vermieters könnte diesen sogar zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen (so bereits AG Berlin, Urteil v. 10.6.2004, 8 C 71/04, MM 2004 S. 411).

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