Das KG Berlin verneint diese Frage! Die Umwandlungsverordnung sei nämlich nichtig. Denn die Begründung zur Umwandlungsverordnung sei erst am 13.8.2021 im Amtsblatt von Berlin (S. 2823 ff.) und damit zu spät veröffentlicht worden. Weil die Pflicht zur Begründung Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten ohne öffentlich bekannt gemachte Begründung mit dem Wortlaut und Normzweck der Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar sei, handele es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führe. Die nachträgliche Veröffentlichung der Begründung ändere nichts.

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