[1]

§ 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren

1Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. 2Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu fassen.

[1] § 13b geändert durch Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz). Aufgehoben durch Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom 20.12.2023. Anzuwenden vom 23.06.2021 bis 31.12.2023.

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