Umsatzsteuer

Gemäß § 12 Abs. 3 UStG sind Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von maximal 30 Kilowatt einschließlich der für ihren Betrieb wesentlichen Komponenten von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass sie in der Nähe u. a. von Privatwohnungen und Wohnungen installiert werden. Entsprechendes gilt für die Kosten der Installation der Photovoltaikanlage. Zusammenfassend ist insoweit zu konstatieren, dass Aufwendungen rund um die Montage von Balkonkraftwerken von der Umsatzsteuer befreit sind.

Einkommensteuer

Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Einfamilienhäusern – einschließlich Nebengebäuden – oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen wiederum mit einer Bruttoleistung von maximal 30 Kilowatt von der Einkommensteuer befreit. Auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandene Photovoltaikanlagen sind bis zu einer Bruttoleistung von bis zu 15 Kilowatt je Wohn- oder Gewerbeeinheit von der Einkommensteuer befreit. Da ein Balkonkraftwerk kauf geeignet scheint, vergütungsfähigen Strom in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen, wird diese Information in Ermangelung ihrer Praxisrelevanz lediglich zur Vervollständigung erteilt.

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